BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“

Kurzdarstellung:

Der Spitzenausgleich ermöglicht es den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.

Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.


Dokumente

  BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ (05.09.2022)

BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Dokumente

  BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ (13.04.2022)

BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“

Kurzdarstellung:


Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm soll die Grundlage für die Erstellung risikoorientierter Aufsichtsprogramme schaffen, indem Tätigkeiten risikoorientierten Kategorien zugeordnet werden, welche in einem gestuften Ansatz die Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen bestimmen. In Bezug auf die Erstellung der landesspezifischen Aufsichtsprogramme dient die AVV als Ergänzung der Regelungen der Vereinheitlichung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht und trägt so auch zur Gleichbehandlung der nach Strahlenschutzrecht Verpflichteten bei.


Dokumente

  BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“ (16.07.2021)

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“

Kurzdarstellung:

Der Bundesrat hatte am 25. Juni 2021 der ursprünglich eingebrachten „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ nur mit Maßgabe verschiedener Änderungen zugestimmt, die nach gründlicher Prüfung nicht vollständig übernommen werden konnten.

Da aus formalen Gründen solche Maßgaben generell nur in ihrer Gesamtheit angenommen werden können, ist die Verordnung bei Nichtübernahme einzelner Maßgaben insgesamt neu zu fassen und erneut in das Verordnungsverfahren einzubringen. Vor dem Hintergrund ist die vorliegende, punktuell ergänzte Neufassung erstellt worden.

Die Verordnung dient auch weiterhin der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie im Bereich der Vorgaben zu Verbraucherrechten und der Anpassung der Grundversorgungsverordnungen an die mittlerweile in Kraft getretenen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnungen erlassen werden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ (02.08.2021)

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf regelt in Artikel 1 die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die solche Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst. Der Verordnungsentwurf enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen. So müssen neue Messeinrichtungen fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen.

Die Funktion der Fernablesbarkeit ist bei allen Messeinrichtungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 nachzurüsten. Abrechnungsinformationen sind Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen künftig jedenfalls zweimal im Jahr sowie ab 1. Januar 2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich zu übermitteln. Die Verordnung sieht zudem ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Die zuvor dazu bestehenden Vorgaben für Fernwärme in der AVBFernwärmeV werden erweitert, für Fernkälte werden solche Vorgaben erstmals festgelegt. Damit soll die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden erhöht werden.

Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf notwendige Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV, die sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen beschränken, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ (11.03.2021)

BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf sollen in einem Herkunftsnachweisregistergesetz für gasförmige Energieträger sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden.

Artikel 1 enthält mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HKNRG) ein Stammgesetz zur Schaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine durch die Einführung des HKNRG notwendige Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung.


Dokumente

  BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ (05.08.2022)

Bundesrat: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben(UVP-V Bergbau)“ (Antrag Niedersachsen)

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf sieht unter anderemeine Ausweitung derUVP-Pflicht bei Erdgas- und Erdölbohrungen vor. Damit soll nicht zuletzt deren Akzeptanz in der Bevölkerung gestärkt werden.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben(UVP-V Bergbau)“ (Antrag Niedersachsen) (05.08.2020)

Bundesrat: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)“ (Antrag Niedersachsen)

Kurzdarstellung:

In dem Gesetzesantrag weist Niedersachsen daraufhin, dass angesichts der energie-und klimapolitischen Ziele die heimische Förderung von Erdöl und insbesondere Erdgas auch zukünftig einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit und Preisstabilität in Deutschland leisten werde.

Trotz dieser Bedeutung der Erdöl- und Erdgasbranche würde deren Akzeptanz in der Bevölkerung jedoch zunehmend sinken. In der jüngeren Vergangenheit hätten seismische Ereignisse im Zusammenhang mit der Fördertätigkeit zu einer wachsenden Verunsicherung in der Bevölkerung geführt.

Oft würden zudem negative Auswirkungen der Erdöl- und Erdgasförderung für die Umwelt, insbesondere durch eine Verunreinigung des Oberflächen- sowie des Grundwassers und damit gebietsweise des Trinkwassers, befürchtet. Daneben bestehe die Angst vor gesundheitlichen Folgen.

Mit der Initiative möchte Niedersachsen eine erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erlaubnis beziehungsweise Bewilligung von Vorhaben erreichen. Außerdem soll die Möglichkeit für Unternehmen, ein fremdes Grundstück zum Zweck der Aufsuchung von Erdöl oder Erdgas zu benutzen, von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden.

Durch eine stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung und Fokussierung auf die unterschiedlichen Interessenlagen könne eine größere Akzeptanz hinsichtlich der Vorhaben und damit letztlich auch deren reibungslosere Durchführung erreicht werden.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)“ (Antrag Niedersachsen) (05.08.2020)

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzesantrag sieht vor, die Aussetzung der Sonderregelung für Bürgerenergie für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land auf alle Ausschreibungen des Jahres 2018 und 2019 zu verlängern. Zudem sollen Sonderausschreibungen im Umfang von 1.400 Megawatt durchgeführt werden, um eine Ausbaulücke im Jahr 2019 zu verhindern.

Der Gesetzentwurf ist ein Antrag der Landesregierung NRW, der am 09. Januar 2018 in den Bundesrat eingebracht wurde. Das BR-Plenum hat den Entwurf in seiner Plenarsitzung am 2. Februar angenommen. Er wurde der BReg zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem BT zur Entscheidung vor.


Dokumente

  Gesetzentwurf_Änderung des EEG_Antrag NRW_180109

  BR-Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"

Bundesrat: „Umbenennung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit”

Kurzdarstellung:

Der Ständige Beirat schlägt vor, dass der Bundesrat den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit umbenennt.

Zur Begründung heißt es, dar Begriff "nukleare Sicherheit" umfasse neben Atomreaktoren auch Zwischen- und Endlager und trägt den künftigen Schwerpunkten in diesem Bereich besser Rechnung.

Dokumente

  BR-Vorschlag_Umbenennung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit_180530

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle"

Kurzdarstellung:

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle“ soll vorrangig dem Abbau von Verwaltungsaufwand dienen. Außerdem wird eine besondere Kostenregelung in Bezug auf atomrechtliche Genehmigungsverfahren für den Weiterbetrieb und die Rückholung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage Asse II getroffen.


Dokumente

  Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle" (16.07.2020)

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“

Kurzdarstellung:

Laut Entwurf soll die THG-Quote bis 2025 bei den bereits heute geltenden sechs Prozent eingefroren werden und dann ab 2026 auf lediglich 7,25 Prozent steigen. Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sollen begrenzt werden. Dagegen soll die Förderung von Biokraftstoffen aus Reststoffen, etwa Gülle oder Stroh, und aus Abfall wie altem Speiseöl ausgebaut werden.

Stattdessen sollen E-Autos privilegiert werden. Der Energiegehalt des Stroms, den sie verbrauchen, soll vierfach auf die Minderungsquote angerechnet werden. Damit soll nicht zuletzt der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangebracht werden.

Eine Unterquote für strombasierte Kraftstoffe schlägt das BMU lediglich für die Luftfahrtindustrie vor. 2026 soll eine Mindestquote für erneuerbare Energie für Kerosin von 0,5 Prozent gelten. Sie soll bis 2028 auf ein Prozent ansteigen und ab 2030 bei zwei Prozent liegen.


Dokumente

  BMU: Referentenentwurf „Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ (20.09.2020)

Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung"

Kurzdarstellung:

Die Verordnung ist wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung. Sie trifft Aussagen zur Ermittlung der sogenannten berücksichtigungsfähigen Netzkosten.

Die Verordnung belässt den Betreibern von Wasserstoffnetzen aber noch Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten. Es wird somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt wird.

Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ geschaffen wurde.


Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das heißt, es gibt ein Wahlrecht

Der auf das betriebsnotwendigen Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. Der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sollen bis Ende 2027 gelten.


Dokumente

  Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung" (22.09.2021)

Bundesregierung: Formulierungshilfe "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften"

Kurzdarstellung:

Ziel der Formulierungshilfe für eine dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist, die EE-Stromproduktion kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 beizutragen. Ferner wird die Einspeisung von verflüssigtem Gas im Winter 2022/2023 weiter abgesichert.


Dokumente

  Bundesregierung: Formulierungshilfe "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften" (14.09.2022)

Bundesregierung: Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf enthält unter anderem eine Regelung im Bereich der Gewerbesteuer, durch welche steuerliche Hemmnisse bei der Nutzung selbst erzeugter regenerativer Energie im Gebäude-sektor abgebaut werden sollen. Eine Klausel im Gewerbesteuerrecht bremste bisher die Nutzung von Solarzellen auf Mehrfamilienhäusern. Künftig können Wohnungsbaugesellschaften Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom oder aber dem Betrieb einer Ladesäule erzielen, ohne den Verlust der Steuerprivilegien befürchten zu müssen. Die Einnahmen dürfen jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Mieteinnahmen ausmachen. Durch die Änderung bei der Gewerbesteuer-zerlegung sollen außerdem Kommunen mit Windenergieanlagen stärker von den Steuerzahlungen der Betreiber profitieren, auch wenn diese ihren Sitz an einem anderen Ort haben.


Dokumente

  Bundesregierung: Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen

Bundesregierung: „43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit der 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe) will die BReg die EU-Reduktionsziele 2020 und 2030 für Luftschadstoffe in deutsches Recht umsetzen. Der Entwurf enthält zudem Vorgaben zur Erstellung nationaler Luftreinhaltprogramme, zur Berichterstattung und zum Monitoring.

Laut Entwurf wird damit die entsprechende EU-Richtlinie eins zu eins umgesetzt. Wesentliche Teile der Richtlinie sind bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht zu überführen. Der BT muss der Verordnung zustimmen.

Die BReg führt in dem Verordnungsentwurf aus, dass für die Ziele 2020 voraussichtlich keine neuen Maßnahmen erforderlich sind. Bis dahin sollen etwa die Emissionen von Schwefeldioxid um 21 Prozent, von Stickoxiden um 39 Prozent und von Ammoniak um fünf Prozent gegenüber dem Jahr 2005 reduziert werden.


Dokumente

  BReg_Verordnung_Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe_180411

Reaktionen

Bundesregierung: „Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung regelt die Durchführung der EU-Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte.


Dokumente

  Bundesregierung: „Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (06.11.2019)

Bundesregierung: „Benennung eines Mitglieds für den BnetzA-Beirat”

Kurzdarstellung:

Die Bayerische Staatsregierung schlägt WM Franz Josef Pschierer (CSU) als Mitglied für den BNetzA-Beirat vor.


Dokumente

  BReg-Vorlage_Benennung eines Mitglieds für den BnetzA-Beirat_180410

Bundesregierung: „Benennung von Mitgliedern der unabhängigen Expertenkommission gemäß Wasserhaushaltsgesetz”

Kurzdarstellung:

Das Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei dem Verfahren der Fracking-Technologie regelt, dass das Aufbrechen von Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl zu untersagen ist.

 

Abweichend hiervon können jedoch Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die Erlaubnisse bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung.

 

Die Bundesregierung wurde beauftragt, hierzu eine unabhängige Expertenkommission einzusetzen, der auch durch den Bundesrat zu benennende Vertreter angehören. Diese Expertenkommission soll die Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleiten, deren Ergebnisse auswerten und dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht vorlegen.


Dokumente

  BReg-Vorlage_Benennung von Mitgliedern der unabhängigen Expertenkommission gemäß Wasserhaushaltsgesetz_180410

Bundesregierung: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung“

Kurzdarstellung:


Der Entwurf dient im Wesentlichen der Einführung eines Anreizinstrumentes zur Verringerung der Engpassmanagementkosten der ÜNB, der neuen regulatorischen Einordnung der Engpassmanagementkosten der VNB, der Einführung des bereits auf Verteilernetzebene geltenden Kapitalkostenabgleichs auch auf Transportnetzebene sowie der Verlängerung und Ausweitung der Übergangsregelung des § 34 Absatz 15 bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode.

Der Verordnungsentwurf enthält in Artikel 1 die Änderungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und in Artikel 2 eine Folgeänderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung“ (12.05.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes“

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem eine Verlängerung der Mautbefreiung für Erdgas-Lkw bis Ende 2023. Eigentlich wären die Privilegien für mit verflüssigtem Gas (LNG) und Erdgas (CNG) betriebene LKW Ende des Jahres ausgelaufen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes“ (19.02.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes will die Bundesregierung die langwierigen Rechtsstreitigkeiten beenden, die sich aus dem nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 verabschiedeten Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie) ergeben haben.

Hintergrund des Gesetzentwurfs sind zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 2016 entschieden, dass das Dreizehnte Gesetz in einzelnen Punkten die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen von Energieversorgungsunternehmen beeinträchtige. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass auch das (nicht in Kraft getretene) Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes den Verfassungsverstoß nicht beende.

Ziel des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, alle "zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend so zu regeln, dass im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg zwischen den Beteiligten endgültig Rechtsfrieden herrscht".

Zu diesem Zweck wird verschiedenen Energieversorgungsunternehmen ein finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen und unverwertbare Elektrizitätsmengen gewährt. Im Gegenzug verpflichten sich die Versorgungsunternehmen, in einem mit der Bundesrepublik abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag sämtliche nationalen und internationalen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg zu beenden.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)“ (19.04.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”

Kurzdarstellung:

Dieser Gesetzentwurf regelt im Wesentlichen zwei Aspekte: 

Erstens wird für diejenigen Städte, in denen die Stickoxid-Belastung unter 50 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel liegt, klargestellt, dass Fahrverbote in der Regel nicht erforderlich, sondern unverhältnismäßig sind. Der EU-Grenzwert für Stickoxid liegt bei 40 Mikrogramm, wie Sie wissen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen für saubere Luft in Kürze wirken, so dass dieser Grenzwert in diesen Städten auch ohne Fahrverbote eingehalten werden kann.

Zweitens regelt das Gesetz, welche Fahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen sind: Das betrifft Euro-6-Diesel und ebenso Euro-4- und Euro-5-Diesel, wenn sie weniger als 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen. Das ist ein neuer Wert, den wir hier einführen. Er bedeutet, dass mit Hardware nachgerüstete Pkw auch dort fahren können, wo Fahrverbote bestehen, wenn sie eben diesen Wert einhalten.  

Von Fahrverboten ausgenommen werden auch Nutzfahrzeuge, vor allem diejenigen, deren Nachrüstung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde und die insoweit die für die Förderung erforderlichen Anforderungen erfüllen. Es wird selbstverständlich Ausnahmen geben, zum Beispiel für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes_181115

  BReg-Gegenäußerung_BR-Stellungnahme zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes_190109

Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung startet der nationale Emissionshandel im Jahr 2021 mit einem festenCO2-Preis von 25 Euro. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit den Einnahmen soll die EEG-Umlage gesenkt werden. Damit bringt die Bundesregierung Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen.



Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (20.05.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (1. EntsorgFondsÄndG)“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Entsorgungsfonds seine Ertragsziele erreichen kann. Deshalb soll zukünftig nicht mehr die Bundeshaushaltsordnung den Rahmen für die Anlagetätigkeit des Fonds bilden. Stattdessen soll der Fonds einen Wirtschaftsplan in Anlehnung an das Handelsgesetzbuch erstellen.

Der Entsorgungsfonds hat die Aufgabe, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zu sichern. Die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (1. EntsorgFondsÄndG)“ (19.04.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzentwurf werden die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 erhöht. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss im Rahmen des Klimapaketes der Bundesregierung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“ (08.11.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeund Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz werden die Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt und ein einheitlicher nationaler Rechtsrahmen für den Aufbau einer Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobile auf Parkplätzen von Gebäuden geschaffen.

Laut GEIG-Entwurf sollen die Eigentümer verpflichtet werden, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in Wohngebäuden jeder und in Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. In Nichtwohngebäuden soll darüber hinaus mindestens ein Ladepunkt errichtet werden müssen.

Außerdem sollen Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen verpflichtet werden, ab Anfang 2025 mindestens einen Ladepunkt vorzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Renovierungsmaßnahmen vorgesehen sind.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeund Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)“ (04.03.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

35 neue Netzausbauvorhaben werden in die Aktualisierung aufgenommen, acht bisherige geändert. Darüber hinaus werden einige Anpassungen in anderen Vorschriften vorgenommen, um eine zügige Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern – vor allem Vereinfachungen bei der Planfeststellung von Leerrohren und mitverlegten Erdkabeln, Nachbeteiligungsverfahren, die Bestimmungen zu Geheimhaltung, Datenschutz und Barrierefreiheit sowie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden der Bundesregierung zufolge schätzungsweise Kosten in Höhe von etwa 17,3 Milliarden Euro als einmalige Investitionskosten über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften“ (19.10.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen“

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dassStromnetzbetreiber künftig zur marktgestützten Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen verpflichtet werden. Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung Teile einer EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt um.

Laut Entwurf gehören beispielsweise Dienstleistungen zur Spannungsregelung, dynamische Blindstromstützung und Schwarzstartfähigkeit zu den betroffenen Systemdienstleistungen. Ausgenommen sind demnach „vollständig integrierte Netzkomponenten, die im Eigentum des jeweiligen Netzbetreibers stehen“. Zudem soll die Bundesnetzagentur Ausnahmen in Fällen ermöglichen, in denen eine „marktgestützte Beschaffung einzelner Systemdienstleistungen nicht effizient ist“.

„Ziel der Vorschrift ist es, die Erbringung der Systemdienstleistungen durch die Einführung von transparenten und diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren für alle Marktteilnehmer zu öffnen. Dadurch sollen Potenziale für die technische Erbringung und wirtschaftliche Effizienz gehoben werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen“ (31.08.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht eine Änderung des EnWG zur Umsetzung der EU-Gasmarkt-Richtlinie vor. Damit soll deren Umsetzung in deutsches Recht erfolgen. Die Gasmarkt-Richtlinie sieht eine Entflechtung von Leitungsbetrieb und Gaslieferung vor und soll sich künftig auch auf Pipelines aus Drittstaaten beziehen. Dies hat mit Blick auf die Ostseepipeline Nord Stream 2 im Vorfeld für heftige Diskussionen auf EU-Ebene gesorgt. Die Bundesregierung hat verschiedene Ausnahmeregelungen aufgenommen, die auf Nord Stream 2 zugeschnitten sind und deren Realisierung erleichtern sollen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“ (30.08.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Das zugrundeliegende Gesetz verpflichtet die Bundesregierung, stattliche Ölreserve für Notsituationen vorzuhalten. Sie belaufen sich aktuell auf knapp elf Milliarden Euro. Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine technische Änderung vor, die auf die Umsetzung von EU-Vorgaben zurückgeht. Angepasst wird der Zeitraum der Bevorratungspflicht, er soll künftig vom Anfang Juli an für ein Jahr gelten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes“ (30.08.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle)

Kurzdarstellung:

Das EEG Novelle 2021 würde die Zielvorgabe einer Treibhausgasneutralität vor 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom gesetzlich verankern. Darüber hinaus werden EE-Ausbaupfade bis 2030 festgeschrieben.

Die Ausschreibungsmengen für Wind an Land werden zwischen 2,9 und 5,8 Gigawatt, für PV zwischen 1,9 bis 2,0 Gigawatt und für Biomasse in Höhe von 500 Megawatt festgelegt.

Hinzu kämen PV- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land würde sich damit von heute 54 Gigawatt auf 65 Gigawatt im Jahre 2026 und 71 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen.

Die installierte PV-Leistung würde sich von heute 52 Gigawatt auf 83 Gigawatt im Jahre 2026 und 100 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen. Damit geht die Bundesregierung an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei der PV sogar darüber hinaus.

Der Entwurf betont explizit, dass die Ausbauvorgaben angepasst werden sollen, sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue EE-Ausbauziele beschließt.

Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit soll ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Zudem wird die Versorgung von Schiffen in Seehäfen mit Landstrom verbessert.

Ein weiterer zentraler Aspekt des Entwurfs ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.

Die Kosten der EE-Förderung sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert werden, zudem wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV-Dachanlagen geschaffen. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen Impulse für Innovationen gesetzt werden.

Darüber hinaus sollen Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie zu erhalten. Damit soll dieser Bereich mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.

Schließlich soll mit der EEG-Novelle der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ vorbereitet werden: Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Im Entwurf wird besonders betont, dass die Synchronisierung von EE- und Netzausbau von zentraler Bedeutung ist. So wird in der EEG-Novelle wird eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse eingeführt, die auch diesem Ziel dienen soll.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle) (23.09.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.

Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750 Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen (Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen, den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020 beginnen.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103

  BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“

Kurzdarstellung:

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Davon sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten.

Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.

Der Bundesregierung zufolge werden von der Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen, profitieren.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Konkretisierung des § 85 Absatz 7 SGB XI vor, die es den Leistungserbringern in der Pflege ermöglichen soll, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Insgesamt rechnet der Bund bei Einführung des zweiten Heizkostenzuschusses mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Es wird angestrebt, dass die Zahlungen in 2022 erfolgen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (10.10.2022)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen“

Kurzdarstellung:

Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient zum einen der Anpassung an die novellierte Energiemanagementnorm ISO 50001:2018.

Bei den Änderungen im Atomgesetz und dem Standortauswahlgesetz geht es im Wesentlichen um die Schaffung der Möglichkeit abweichend von den Kostenvorschriften im Atomgesetz, des Standortauswahlgesetzes und der Endlagervorausleistungsverordnung die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort neben dem Endlager auch das von der bundeseigenen BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung zu errichtende Zentrale Bereitstellunglager festzulegen.

Es soll ein Widerspruchverfahren gegen die vom BMU zu erlassenden Umlage- und Vorausleistungsbescheide im Standortauswahlgesetz und in der Endlagervorausleistungsverordnung eingeführt werden. Damit soll die Situation wiederhergestellt werden, als noch eine Bundesoberbehörde für den Erlass der Kostenbescheide zuständig war.

Die derzeitige Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit soll geändert werden. Die neue Bezeichnung soll Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE) lauten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen“ (30.08.2019)

Reaktionen

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften thematisiert inhaltliche Änderungen des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes, des Geodatenzugangsgesetzes sowie des Umwelt-Auditgesetzes.

Ebenso wurden Änderungen und Korrekturen dieser Gesetze aufgenommen: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Strahlenschutzgesetz, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Bundes-Bodenschutzgesetz.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“ (10.09.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis zum Jahr 2030 auf 20 Gigawatt. Zudem sieht der Entwurf mit 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein langfristiges Ausbauziel vor.

Darüber hinaus soll das Gesetz die Voraussetzungen dafür schaffen, dass unter anderem die Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden. Darüber hinaus soll die Vergabe der Rechte zur Nutzung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung künftig ebenfalls durch das Windenergie-auf-See-Gesetz geregelt werden. Damit soll unter anderem die Erzeugung von EE-Wasserstoff gefördert werden


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“ (03.06.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels”

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung dieses Emissionshandelssystems für die Handelsperiode 2021 bis 2030 geschaffen werden. Die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) dient vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht.

Um das Verfahren der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen im Jahr 2019 durchführen zu können, sollte die nationale Umsetzung der Richtlinie bereits im Jahr 2018 abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die ab Januar 2019 beginnende Emissionsberichterstattung über alle internationalen Flüge der Luftfahrtunternehmen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus.



Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels_180801

Reaktionen

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus”

Kurzdarstellung:

Ziel des Gesetzes ist eine weitere Beschleunigung des Ausbaus und der Optimierung der Stromnetze durch die Novellierung des NABEG sowie durch Begleitänderungen in anderen Gesetzen.

Der Beschluss sieht vor, dass bestimmte Planungsschritte künftig entfallen können, wenn Stromleitungen auf bestehenden Masten oder Trassen verstärkt werden. Zudem dürfen Arbeiten künftig schon beginnen, bevor das Planfeststellungsverfahren für ein Projekt komplett abgeschlossen ist. Außerdem sollen Netzbetreibern künftig Strafen drohen, wenn sie bestimmte Fristen nicht einhalten.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus_190104

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo- Engineerings”

Kurzdarstellung:

Durch die Ratifizierung Deutschlands und die Umsetzung in deutsches Recht soll international ein Signal gesetzt werden, dass Deutschland weiterhin keine Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken zulassen und auch die Forschung auf diesem Gebiet nur dann erlauben will, ween erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen dieser Maßnahmen ausgeschlossen sind.



Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings_180810

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch”

Kurzdarstellung:

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, um für EU-Verordnungen für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen die nötigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Außerdem regelt der Gesetzentwurf, dass im Bereich der Sozialhilfe den Trägern der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht eingeräumt wird.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch_181101

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“

Kurzdarstellung:


Die Musterfeststellungsklage soll anerkannten Verbraucherschutzverbänden ermöglichen, zugunsten von jeweils mindestens 50 betroffenen Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen feststellen und Rechtsfragen klären zu lassen.

Das Verfahren soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung zu einem noch einzurichtenden Klageregister anzumelden.

Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil soll sodann grundsätzlich Bindungswirkung für eine nachfolgende Klage zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen entfalten.




Parallel zur BReg haben auch die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der dem der BReg inhaltlich entspricht.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage_180604

  BT-Koalitionsfraktionen_Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage_180605

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung“ (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz)

Kurzdarstellung:

Die Erhöhung des Wohngelds ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030. Damit sollen Haushalte mit geringem Einkommen von höheren Heizkosten entlastet werden, die durch die neue CO2-Bepreisung von Gebäudewärme entstehen können. Die Mittel für das Wohngeld werden ab 2021 um zehn Prozent erhöht, also zeitgleich zum Einstieg in die CO2-Bepreisung.

Von der Maßnahme sollen mehr als 600.000 Haushalte profitieren. Die Entlastung durch das Wohngeld beträgt ab 2021 rund 100,5 bis 103,5 Millionen Euro jährlich. Mit ihrem Gesetzentwurf führt die Bundesregierung eine pauschale CO2-Komponente beim Wohngeld ein – gestaffelt nach Haushaltsgröße. Sie wird als Zuschlag zur Miete gezahlt.

Für einen Ein-Personen-Haushalt wird das Wohngeld im Jahr 2021 voraussichtlich um durchschnittlich rund 15 Euro monatlich steigen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu. Bei zwei Haushaltsmitgliedern kann die monatliche Entlastung bis zu 18,60 Euro betragen, bei drei Personen bis zu 22,20 Euro.

Wie bisher wird der errechnete Aufstockungsbetrag zunächst durch die Wohngeld-Höchstbeträge begrenzt. Erst im letzten Schritt wird die CO2-Komponente hinzugerechnet. Das Konzept soll keine Fehlanreize für die Empfängerhaushalten setzen, da die Heizkosten nicht vollständig übernommen werden.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung“ (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz) (18.11.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Entschließung [ . . . ] über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings”

Kurzdarstellung:

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings einschließlich der Meeresdüngung auszuschließen. Da die tatsächliche Eignung als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, sollen diese Technologien untersagt werden.



Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Entschließung [ . . . ] über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings_180810

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzentwurf sollen Beschäftigte unter anderem besser für den Strukturwandel in der Arbeitswelt gerüstet werden. Kern des Gesetzes sind umfangreiche Maßnahmen, um die Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu verbessern. So sollen Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes weiterentwickelt werden. All dies erfolgt explizit auch vor dem anstehenden Strukturwandel zu einer treibhausgasarmen Wirtschaft.

Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (20.03.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht Klarstellungen bei der Stromsteuerbefreiung für den Eigenverbrauch vor, die die EU-Kommission angemahnt hatte. Sie beziehen sich insbesondere auf die Definitionen.


Damit wird der Kreis der Begünstigten enger gefasst als bisher. Künftig muss der steuerbefreite Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen.

 

Auch für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll künftig keine Stromsteuer bezahlt werden. Vorausgesetzt, er stammt aus erneuerbaren Energien oder wird durch hocheffiziente KWK erzeugt.

 

Außerdem muss dieser Strom für den Eigenverbrauch entnommen werden oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet werden.

 

Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten PV-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit.


Dokumente

  BReg-Entwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)“

Kurzdarstellung:

Das Kohleausstiegsgesetz soll die Empfehlungen der Kohlekommission umsetzen. Diese hatte vorgeschlagen, die deutschen Kohlekraftwerke schrittweise in einem Umfang stillzulegen oder umzurüsten, sodass die Leistung der Steinkohlekraftwerke im Jahr 2022 auf rund 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle und im Jahr 2030 auf höchstens acht Gigawatt Steinkohle und neun Gigawatt Braunkohle reduziert wird und die Verstromung von Kohle spätestens im Jahr 2038 endet.

Darüber hinaus soll es Änderungen bei der KWK-Förderung geben. Durch eine Verlängerung, Umgestaltung und damit verbundene Erhöhung des Kohleersatzbonus soll ein Anreiz gesetzt werden, Kohle-KWK durch moderne KWK-Systeme zu ersetzen.

Zudem soll das Gesetz Stromverbraucher bei den Stromkosten entlasten. Ab dem Jahr 2023 kann ein Zuschuss auf die Übertragungsnetzentgelte gewährt werden. Zusätzlich soll eine weitere Maßnahme ermöglicht werden, um energieintensive Stromverbraucher weiter zu entlasten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)“ (29.01.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ (Geologiedatengesetz)

Kurzdarstellung:

Das Gesetzenthält erstmals eine Pflicht der zuständigen Behörden, geologische Daten zu sichern und vereinheitlicht darüber hinaus die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten im gesamten Bundesgebiet.

Es enthält zudem Regelungen zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten. Auch Teile geologischer Daten, die aus kommerziellen Untersuchungen stammen, sollen nach dem Ablauf bestimmter Fristen öffentlich bereitgestellt werden.

Geologische Daten werden für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder benötigt. Von zentraler Bedeutung sind sie insbesondere für die Suche und Auswahl eines Standortes für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ (

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus”

Kurzdarstellung:

Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren (vom BT-Finanzausschuss) dahingehend erweitert, dass zukünftig Wohnungsgenossenschaften und -vereine ihren Mietern leichter Mieterstrom anbieten können, der mit PV-Anlagen auf den Dächern der Wohngebäude erzeugt wird.

Bisher waren Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine steuerfrei, soweit sie Einnahmen aus der Überlassung eigener Wohnungen an Genossen oder Vereinsmitglieder erzielen. Übrige Tätigkeiten würden der Steuerpflicht unterliegen. Würden die Einnahmen aus der übrigen Tätigkeit höher als zehn Prozent der Gesamteinnahmen werden, würde die Steuerbefreiung ganz entfallen.

Nach der Neuregelung bleibt ein Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze unschädlich, wenn Mieterstrommodelle die Ursache dafür sind. Die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen dürfen aber nicht 20 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus_181012

  BT-Beschlussempfehlung_BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus_181128

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“

Kurzdarstellung:

Der von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwir­te von 10,7 auf 9,5 Prozent zu senken. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf dafür ausgesprochen, auchdie Erzeugung von PV-Strom mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt steuerlich zu begünstigen. Begründet wurde dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle. Als weitere Begründung wurden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem EEG deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ (08.11.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Die BMF-Vorlage sieht u.a. weitreichende Regelungen zur steuerlichen Begünstigung von E-Autos als Dienstwagen vor. Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Damit mehr Autos mit Elektro- oder Plug-in-Hybridantrieben in den Fahrzeugflotten von Firmen und Behörden zum Einsatz kommen, soll demnächst nur noch der halbe Listenpreis gelten. Die Neuerung wird den Staat für die Jahre 2019 bis 2021 rund 1,8 Milliarden Euro kosten. Offen ist noch, ob die Maßnahme für diesen Zeitraum befristet wird.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften_180801

Reaktionen

Bundesregierung: „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht unter anderem vor, zwecks Überwachung der Einhaltung eines Dieselfahrverbotes Videokameras an den betreffenden Straßen einzusetzen.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes_181115

  BReg-Gegenäußerung_BR-Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes_190109

Bundesregierung: „Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes”

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht eine Entschädigung für die AKW-Betreiber für den Atomausstieg vor. Er setzt ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Verfassungsbeschwerden gegen den Atomausstieg um.

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil hatte kritisiert, dass beim Atomausstieg bis 2022 keine Ausgleichsregelung geschaffen wurde für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im Vertrauen auf die bestehenden Regelungen getätigt wurden.

Der Entwurf stellt den AKW-Betreibern einen „angemessenen finanziellen Ausgleich“ für die getätigten Investitionen in Aussicht. Eine detaillierte Angabe hierzu macht das BMU jedoch nicht – was auch nicht möglich sei, „da diesbezüglich derzeit keine konkreten Fakten vorliegen und die konkrete Höhe erst nach Geltendmachung entsprechender Ausgleichsansprüche durch die betroffenen Anspruchsteller und der Prüfung durch die zuständige Bundesbehörde festgestellt werden kann."


Dokumente

  Bundesregierung_Gesetzentwurf_Entwurf_eines_Sechzehnten_Gesetzes_zur_Änderung_des_Atomgesetzes_180523

  BR-Stellungnahme_Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes_180618

  BReg-Gegenäußerung_BR-Stellungnahme zum Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes_180613

Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetz soll unter anderem der CO2-Wert bei den Pkw-Steuersätzen stärker gewichtet werden. Darüber hinaus wird die Steuerbefreiung für neue reine E-Fahrzeuge bis Ende 2030 verlängert.

Gefördert werden soll auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis Ende 2024 erstmals zugelassen werden, sollen für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr erhalten. Die Steuervergünstigung wird längstens bis Ende 2025 gewährt.

Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können, sollen zukünftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Damit sollen insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe unterstützt werden.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (10.07.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“

Kurzdarstellung:

Um den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern, hat die EU Richtlinien zur Systemharmonisierung erlassen, welche die Bundesregierung nun in nationales Recht umsetzen will.

Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für solche Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchsteuern zu vereinheitlichen und Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte anzugleichen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (06.01.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht Steuerentlastungen aufgrund der erheblichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich vor. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden. Zur Entlastung werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2022 sowie der Grundfreibetrag für 2022 angehoben und die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler und der Mobilitätsprämie für Geringverdiener vorgezogen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022“ (16.03.2022)

Bundesregierung: „Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf setzt die im Mai vom Kabinett beschlossenen Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kohlekommission um. Zur Unterstützung des Strukturwandels sollen die vom Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Braunkohleregionen bis zum Jahr 2038 Finanzhilfen von bis zu 14 Milliarden Euro für besonders bedeutsame Investitionen erhalten.

Die Regionen können mit den Finanzhilfen die Wirtschaft in unterschiedlichsten Bereichen ankurbeln, etwa mit wirtschaftsnaher Infrastruktur, der Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs, der Breitband- und Mobilitätsinfrastruktur oder beim Umweltschutz und der Landschaftspflege. Weitere Einzelheiten sollen nun zügig in einer Verwaltungsvereinbarung mit den betroffenen Ländern geregelt.

Darüber hinaus unterstützt der Bund die Regionen mit bis zu 26 Milliarden Euro durch weitere Maßnahmen in seiner eigenen Zuständigkeit, etwa der Erweiterung von Forschungs- und Förderprogrammen oder der Ansiedelung von Bundeseinrichtungen.


Dokumente

   Bundesregierung: „Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen“ (30.08.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ´Energie- und Klimafonds´“

Kurzdarstellung:

Der Energie- und Klimafonds (EKF) soll nach Willen der Koalition zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiterentwickelt werden. Bei demFonds handelt es sich um ein Sondervermögen des Bundes. Aus demFonds werden aktuelle diverse klimaschutzpolitische Programmausgaben finanziert. Der Fonds wird von mehreren Ministerien bewirtschaftet.

Die Weiterentwicklung desFonds soll laut Bundesregierung dazu dienen, den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen. Mit dem am 27. Januar 2022 verabschiedeten zweiten Nachtragshaushalt 2021 hatte der Bundestag Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro an den Fonds übertragen.

„Diese Mittel sollen dazu verwendet werden, gezielt Investitionen in Zukunftsbereichen zur Überwindung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und der pandemiebedingt verringerten Investitionstätigkeit anzustoßen“, schreibt die Bundesregierung. Diesem finanzpolitischen Ziel zur „Stärkung eines effektiven Wirtschaftswachstums anlässlich der weiterhin bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie“ solle durch entsprechende Änderungen in dem Gesetz nachgekommen werden.

Konkret sieht der Entwurf zum einen den neuen Paragrafen 2a („Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der Covid-19-Pandemie) in dem Einrichtungs-Gesetz des EKF vor. In diesem soll, wie schon im Nachtragshaushalt, festgeschrieben werden, wozu die dem Fonds übertragenen Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro genutzt werden dürfen.

Aufgezählt wird unter anderem die “Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich„, die “Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung„ und die “Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch Abschaffung der EEG-Umlage.

Zudem soll Paragraf 2 (“Zweck des Sondervermögens„) angepasst und erweitert werden. Künftig soll das Sondervermögen demnach “zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz, […], dienen„, ermöglichen.

Förderfähig seien “insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschland zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben„. Weiterhin förderfähig sind künftig laut Entwurf “Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes„. Wie bisher sollen aus demFonds energieintensive Unternehmen Zuschüsse erhalten können, um “emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen„.

Zudem wird das Gesetz unbenannt: Aus dem “Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) soll das “Gesetz zur Einrichtung eines Sondervermögens ‚Klima- und Transformationsfonds‘ (Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)„ werden.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ´Energie- und Klimafonds´“ (02.05.2022)

Bundesregierung: „Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022“

Kurzdarstellung:

Mit der Ergänzung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2022 werden die einnahme-und ausgabeseitigen Auswirkungen der seit Beschluss des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2022 beschlossenen Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abgebildet. Hierzu gehören insbesondere weitere Maßnahmen des Bundes zur Entlastung der Bürger auf Grund der erheblich gestiegenen Energiekosten in Folgeder kriegsbedingt verschärften Lage auf den Energiemärkten, wie beispielsweiseeinebefristete Senkung der Energiesteuer, einmalige pauschale steuerliche Entlastungen für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, einmalige Zuschüsse für Familien und Transferleistungsempfänger und erhöhte Regionalisierungsmittel des Bundes an die Länder zur Organisation eines befristeten vergünstigten ÖPNV-Tickets, ein verdoppelter Heizkostenzuschuss für Empfänger bestimmter Leistungen sowie Hilfen für Unternehmen mit stark gestiegenen Kosten auf Grund der hohen Energiepreise.


Dokumente

  Bundesregierung: „Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022“ (27.04.2022)

Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzentwurf soll es erstens ermöglicht werden, die Verfahrensdauer bei der Umplanung von Braunkohletagebauen zu verkürzen und zu beschleunigen. Mit dem beschlossenen Kohleausstieg kann sich auch der Abbau ändern. Die Tagebaue müssen dann unter Umständen neu genehmigt werden.

Zweitens sollen mit dem Gesetzentwurf Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/2001 umgesetzt werden, soweit sie das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen nach dem Bundesberggesetz betreffen.

Drittens soll mit dem Gesetzentwurf klargestellt werden, dass der für die Dekarbonisierung der Wirtschaft wichtige Rohstoff Lithium in allen Formen als „bergfreier Bodenschatz“ im Sinne des Bundesberggesetzes gilt.


Dokumente

  Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung“ (15.12.2020)

Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, Elektro-Lkw von der Lkw-Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen.



Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes_180528

Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen”

Kurzdarstellung:

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes sollen sog. Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 Kilowattstunden jährlich von der Energieaudit-Pflicht befreit werden, da mögliche Energieeinsparungen in diesem Segment kaum wirtschaftlich erreichbar seien. Betroffen sind von der neuen Bagatellgrenze rund 3.500 Unternehmen.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energie-dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen_190125

Bundesregierung: „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf setzt unter anderem die EU-Vorgaben zur Vermarktung und CE-Kennzeichnung von Gasgeräte in nationales Recht um.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch_181101

Bundesregierung: „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz)”

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen. Damit soll künftig für neue Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Gesetz_zur_Vereinheitlichung_des_Energieeinsparrechts_für_Gebäude_181101

Bundesregierung: „Gesetzentwurf über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021“

Kurzdarstellung:

Mit dem Nachtragshaushalt sollen zusätzliche rund 60 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt in den Energie- und Klimafonds verschoben werden. Dieser soll zu einem Klima- und Transformationsfonds weiterentwickelt werden.

Der Nachtragshaushalt macht sich den Umstand zunutze, dass von der für 2021 vorgesehenen Neuverschuldung von 240 Milliarden Euro rund 60 Milliarden Euro voraussichtlich nicht benötigt werden.

Die Aufstockung der Mittel des Energie- und Klimafonds soll die Voraussetzungen für kräftige Investitions- und Wachstumsimpulse schaffen und die notwendige Planungssicherheit für langfristige Investitionen geben.


Der Zweite Nachtragshaushalt 2021 soll ein „wesentlicher Baustein unserer Klimaschutzpolitik“ sein, so das verantwortliche BMF. Die Mittel ergänzen die bereits im letzten Jahr im Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgte Zuweisung an den Energie- und Klimafonds.


Die im Regierungsentwurf vorgesehene Zuführung an den Energie- und Klimafonds erfordert keine zusätzliche Kreditaufnahme. Es bleibt bei der ursprünglich vorgesehenen in Höhe von rund 240 Milliarden Euro. Sollten sich darüber hinaus weitere Entlastungen im Haushaltsvollzug 2021 ergeben, sollen diese die tatsächliche Nettokreditaufnahme entsprechend verringern.


Dokumente

  Bundesregierung: „Gesetzentwurf über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021“ (13.12.21)

Bundesregierung: „Gesetzentwurf über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffe vor. Ziel ist, das Verbrennen von fossilen Brennstoffen für den Verkehr und das Heizen schrittweise teurer und so den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen attraktiver zu machen. Die Einnahmen werden im Gegenzug den Bürgern über Entlastungen beim Strompreis, bei der Entfernungspauschale und beim Wohngeld zurückgegeben oder in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Der Emissionshandel soll ab 2021 gelten. Er startet in der Einführungsphase zunächst mit einem fixen CO2-Preis von zehn Euro pro Tonne. Das entspricht brutto 2,8 Cent pro Liter Benzin, 3,2 Cent pro Liter Diesel, 3,2 Cent pro Liter Heizöl und 0,2 Cent pro Kilowattstunde Erdgas.

2022 liegt der Preis dann bei 20 Euro pro Tonne. 2023 bis 2025 werden die Zertifikate mit einem steigenden Festpreis ausgegeben (25 bis 35 Euro pro Tonne CO2). 2026 werden die Zertifikate auktioniert und zwar in einem Korridor von 35 Euro bis zu 60 Euro pro Tonne CO2. Im Jahr 2025 wird festgelegt, inwieweit Höchst- und Mindestpreis für die Zeit ab 2027 sinnvoll und erforderlich sind.


Dokumente

  Bundesregierung: „Gesetzentwurf über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“ (23.10.2019)

Bundesregierung: „Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)“

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Anspruch darauf haben soll, dass ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird.

Zudem soll dieser Anspruch jedem Mieter zustehen, sofern ein Pkw-Stellplatz mit vermietet wird. Darüber hinaus sollen „unnötige Friktionen“ zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht abgebaut werden, insbesondere indem die Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung harmonisiert werden.

Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der Entscheidungsfindung aufgewertet werden, indem die Ladungsfrist verlängert und Hürden für die Beschlussfähigkeit beseitigt werden.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz auch eine energetische Sanierung leichter möglich werden. Hierfür soll eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung ausreichen. Generell wird die Zustimmungspflicht aller Eigentümer für bauliche Maßnahmen abgeschafft.

Die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen sollen von allen Wohnungseigentümern mitgetragen werden. Eine unzumutbare finanzielle Belastung einzelner Eigentümer soll es trotzdem nicht geben.

Niemand soll durch eine teure Sanierung oder gar den Einbau eines Aufzugs dazu gezwungen sein, die Wohnung verkaufen zu müssen. Vorgesehen ist etwa die Regel, dass sich nur jene Eigentümer an einer Maßnahme beteiligen, die dafür gestimmt haben.


Dokumente

  Bundesregierung: „Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)“ (23.03.2020)

Bundesregierung: „Mietrechtsanpassungsgesetz”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz sieht unter anderem vor, Mieter künftig vor überfordernden Mieterhöhungen nach Modernisierungen zu schützen. Zudem sollen die Regelungen der Mietpreisbremse verbraucherfreundlicher und wirksamer gestaltet werden, ohne Vermieter übermäßig zu belasten.

Nach dem Gesetz zur Mietpreisbremse, das seit Juni 2015 in Kraft ist, können die Bundesländer eine Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannter Wohnungslage einführen. Die Mieten dürfen dann bei Wiedervermietung von Wohnraum nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

In angespannten Wohnungsmärkten wird die Modernisierungsumlage für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent gesenkt. Es gilt zudem eine sogenannte absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

Dafür sollen Vermieter entlastet werden, indem Modernisierungsmaßnahmen bis zu 10.000 Euro pro Wohnung erleichtert werden. Vermieter können hier ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren wählen.

Das missbräuchliche Modernisieren, um Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, wird künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft. In bestimmten Fällen vermutet das Gesetz ein gezieltes Herausmodernisieren.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Mietrechtsanpassungsgesetz_180905

Reaktionen

Bundesregierung: „Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung”

Kurzdarstellung:

Ziel des Verordnungsentwurfs ist  es,  dem Bund  Klarheit  darüber  zu  verschaffen,  inwieweit  die  künftigen  Ausgaben  für Stilllegung und Abbau der Anlagen sowie für die Verpackung radioaktiver Abfälle der Höhe  nach gedeckt  sind  und  ob  die  vorgesehenen  Mittel  zum  benötigten  Zeitpunkt liquide vorliegen werden.


Dokumente

  BMWi_Verordnungsentwurf_Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung_180523

Bundesregierung: „Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung”

Kurzdarstellung:

Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß EnWG alsRegulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Diese werden in der EnWGKostV festgelegt. Dieses soll jetzt im Wesentlichen um Gebührensätze für gebührenpflichtige Leistungen ergänzt werden, die aufgrund der Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung) sowie durch Änderungen des EnWG entstanden sind.

 

Dokumente

  BReg-Entwurf_Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung_180731

Bundesregierung: „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält zu diesem Zweck Regelungen zur Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen. Ferner soll die Novelle entsprechend einer Empfehlung des BKartA den Wettbewerb im Submetering-Markt stärken und dadurch auch den Verbrauchern zugutekommen.

Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen künftig fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Ab einem Jahr nach Inkrafttreten müssen neu installierte Geräte zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Durch die Interoperabilität soll der Wettbewerb im Submetering-Markt gestärkt werden. Die Smart-Meter-Anbindbarkeit gewährt einen hohen Standard der Datensicherheit.

Gebäudeeigentümer müssen Endnutzern – Mietern und Wohnungseigentümern – in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab Inkrafttreten mindestens zweimal im Jahr und ab dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Zudem müssen sie unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte zusammen mit den Abrechnungen – also einmal jährlich – auch bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel Informationen über den Brennstoffmix und einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ (06.08.2021)

Bundesregierung: „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“

Die Verordnung soll die Benutzung von Elektro-Tretrollern oder E-Scootern auf öffentlichen Straßen ermöglichen. Bislang ist dies weitgehend untersagt, eine Zulassung haben bisher lediglich Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart und nicht solche, die als reine „Mobilitätshilfe“ gelten.

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll nun auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Der größte Vorteil dieser Elektrokleinstfahrzeuge, so die Bundesregierung, liege darin, dass sie abgasfrei sind. Die Verordnung soll somit der Förderung der Elektromobilität dienen.

Bei den Elektrokleinstfahrzeugen wird zwischen zwei Typen unterschieden: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als zwölf km/h dürfen auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren.

Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben. Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.


Dokumente

  BMVI_Ref-Entw_Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr_190226

Bundesregierung: „Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung“ (Bundeskompensationsverordnung)

Kurzdarstellung:

Mit der Verordnung soll die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards vereinheitlicht, beschleunigt und transparent gemacht werden.

Die Anwendung soll auf Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen wurden, beschränkt sein. Die Verordnung setze einen Fokus auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und soll zur „Verringerung der Flächeninanspruchnahme dienen“, heißt es.

Erfasst werden mit der Verordnung unter anderem das Vermeidungsgebot, die Bewertung des vorhandenen Zustands, die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Schutzgütern sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs und die Grundbewertung des Schutzgutes Biotope.

Nach der BKompV liege die Ersatzzahlungsberechtigung bei der niedrigsten Landschaftsbildwertstufe im Vergleich zu den Länderverfahren unter dem Durchschnitt. Bei der höchsten Landschaftsbildwertstufe werde das Ersatzgeld über dem Durchschnitt liegen, schreibt die Bundesregierung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung“ (Bundeskompensationsverordnung) (24.02.2020)

Bundesregierung: „Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung soll die Nutzung von Landstrom in Häfen wirtschaftlich attraktiver machen. Künftig sollen Stromnetzbetreibern die Besonderheiten der Landstromversorgung von Seeschiffen bei der Festlegung ihrer Netzentgelte besser berücksichtigen können. Die Verordnung setzt damit zugleich eine Maßnahme des am 10. Oktober von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und den Küstenländern unterzeichneten Memorandum of Understanding zum Thema Landstrom um.

Mit der neuen Regelung erhalten die örtlichen Netzbetreiber die Möglichkeit, in Häfen eine Netznutzung nicht nur auf Jahres- oder Monatsbasis anzubieten, sondern auch auf Basis eines Tagesleistungspreises. Das soll die Nutzung von Landstrom deutlich attraktiver machen. Dieses Zusatzangebot ist an die Bedingung geknüpft, dass der Netzbetreiber die Stromversorgung des Seeschiffes bei Netzengpässen einschränken kann. Dies ist möglich, da Seeschiffe zur Eigenstromerzeugung kurzfristig auf ihre bordeigenen Stromgeneratoren zurückgreifen können.



Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht“ (06.11.2019)

Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung der EEV werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So soll die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden.


Dokumente

  BMWi: „Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ (20.05.2020)

Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung gibt unter anderem vor, dass Arbeiten an einer Gasanlage außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung“ (25.08.2021)

Bundesregierung: „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 im Bereich der Vorgaben zu Verbraucherrechten und deren Einfügung in die Grundversorgungsverordnungen.

Der Verordnungsentwurf enthält in Artikel 1 die Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und in Artikel 2 die Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Mit dem Entwurf werden überwiegend zwingende unionsrechtliche Vorgaben zur Stärkung der Verbraucherrechte umgesetzt und Folgeänderungen aus der laufenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Grundversorgungsverordnungen übertragen. Außerdem werden die Schutzmechanismen bei Versorgungsunterbrechungen in § 19 beider Grundversorgungsverordnungen erweitert. Der Gleichlauf der Grundversorgungsverordnungen wird beibehalten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ (10.05.2021)

Bundesregierung: „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht”

Kurzdarstellung:


Dokumente

  BReg-Entwurf_Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht_190104

Bundesregierung: „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung enthält unter anderem detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)“ (20.11.2019)

Reaktionen

Mit diesem Beitrag haben Sie auf folgende Beiträge reagiert

Bundesregierung: „Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“

Kurzdarstellung:

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie und in der Folge auch die Verordnung sehen für Deutschland nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide

(NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten.

 

Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt, wird die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen vorgeschrieben sowie wird die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen festgehalten.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen_183008

Bundesregierung: „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“

Kurzdarstellung:

Unter anderem bezieht sich die neue Preisangabenverordnung auf die Auszeichnung von Preisen für Ladestrom für E-Autos an Ladepunkten. Hier wird eine Neuregelung zur Angabe des Arbeitspreises für Elektrizität durch den Anbieter des Ladestroms aufgenommen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“ (25.08.2021)

Bundesregierung: „Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte”

Kurzdarstellung:

Die Verordnung sieht vor, dass die Netzentgelte für die Nutzung der Übertragungsnetze schrittweise bundesweit vereinheitlicht werden. Der Umsetzungsprozess beginnt ab Januar 2019 und wird zum Januar 2023 abgeschlossen sein. Die Angleichung erfolgt in fünf gleich großen Schritten.


In einem ersten Schritt für das Jahr 2019 wird für 20 Prozent der Kosten der ÜNB ein einheitliches Entgelt ermittelt. Dies wird jährlich schrittweise gesteigert: 2020 soll der bundeseinheitliche Netzentgeltanteil bei 40 Prozent, 2021 bei 60 Prozent und 2022 bei 80 Prozent der betroffenen Übertragungsnetzkosten liegen.



Dokumente

  BReg_Verordnung_zur_schrittweisen_Einführung_bundeseinheitlicher_Übertragungsnetzentgelte_180425

Bundesregierung: „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die bisher individuelle Netzentgelte erhalten. Angesichts der pandemiebedingten Besonderheiten des Jahres 2020 sollen die Voraussetzungen für abgesenkte Netzentgelte auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden können.

Viele Unternehmen haben durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang erlebt. Durch den vorübergehend veränderten Stromverbrauch können solche Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Damit diese Unternehmen nicht durch zusätzliche Kosten belastet werden, schafft die heute im Kabinett verabschiedete Verordnung eine Übergangsregelung. Die Verordnung ist damit zugleich ein wichtiges Signal, um eine finanzielle Schieflage bei den betroffenen Unternehmen zu verhindern.

Die Verordnung enthält darüber hinaus eine Regelung, die bei technisch bedingten Stromtransiten den nicht sachgerechten Anfall von Netzentgelten vermeidet. Schließlich baut die Verordnung Schriftformerfordernisse beim Abschluss von Netzanschlussverträgen ab und erleichtert so eine digitale Vertragsabwicklung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ (19.08.2020)

Bundesregierung: „Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung verpflichtet die Gasnetzbetreiber, rechtzeitig Anschlüsse zu zwei an der Nordseeküste geplanten Terminals zu bauen. Die Kosten dafür sollen auf die Netznutzer gewälzt werden. Der Anschluss der Terminals an das Gasfernnetz soll als Investitionsmaßnahme eingeordnet werden. Das Verfahren zur Rechtsverordnung soll bis zur Sommerpause abgeschlossen werden.


Dokumente

  BMWi_Referentenentwurf_Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau_190314

Bundesregierung: „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechtes”

Kurzdarstellung:

Mit der Verordnung soll der Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessert werden. Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes.


Dokumente

  BReg-Entwurf_BReg_Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts_180905

Reaktionen

Bundesregierung: „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“

Kurzdarstellung:

Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur hat die Bundesregierung im November 2019 einen Aktionsplan vorgelegt, um bis 2030 eine flächendeckende, nutzerfreundliche Ladeinfrastruktur für Elektroautos zu errichten. Der Masterplan sieht unter anderem vor, beim Aufbau von öffentlichen Ladepunkten aus Gründen der Interoperabilität sicherzustellen, dass eine Schnittstelle vorhanden ist, die zur Übermittlung von Standortinformationen und dynamischen Daten wie dem Belegungsstatus genutzt werden kann. Auch sollen Authentifizierung und Bezahlsysteme für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher und nutzerfreundlicher werden. Die Bundesregierung verfolgt daher das Ziel, ein einheitliches Bezahlsystem für Ladesäulen beim sogenannten Ad-hoc-Laden umzusetzen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ (12.05.2021)

Bundestag: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD)

Kurzdarstellung:

Die AfD-Fraktion will sicherstellen, dass auch zukünftig Kernbrennstoffe exportiert werden dürfen, sofern die kerntechnischen Anlagen im Ausland vergleichbar hohe Sicherheitsstandards wie in Deutschland haben. Zu diesem Zweck hat die AfD-Fraktion den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes eingebracht.

Nach Angaben der AfD-Fraktion soll der Gesetzentwurf Paragraf 3 des Atomgesetzes klarstellen und damit gewährleisten, dass die gegenwärtig praktizierte Ausfuhrregelung von Kernbrennstoffen beibehalten wird. Paragraf 3 sei in der jetzigen Fassung nicht eindeutig genug, um Forderungen nach einem Exportverbot angereicherten Nuklearbrennstoffs zu unterbinden, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD) (23.03.2021)

Bundestag: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD)

Kurzdarstellung:

Die AfD-Fraktion fordert, den Rückbau der abgeschalteten AKW zu stoppen. Mit einer Änderung des Atomgesetzes sollen die drei AKW Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2, deren Betriebsgenehmigung am 15. April erloschen ist, betriebsbereit gehalten werden.

Konkret soll im Atomgesetz eine Regelung zur Ausnahme von der Stilllegungs- und Rückbauverpflichtung gemäß Paragraf 7 Absatz 3 Satz 3 AtG für die AKW Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 geschaffen werden.

Die Fraktion begründet ihren Vorstoß mit der im kommenden Winter voraussichtlich weiterhin angespannten Stromversorgung. Daher sei es erforderlich, die drei AKW „zumindest dergestalt in Reserve zu halten, dass sie nicht durch Rückbaumaßnahmen unwiederbringlich zerstört werden und zur Ergänzung der gesicherten Stromversorgung im Notfall nicht mehr zur Verfügung stehen.“

Quelle: hib / EPID


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD) (24.04.2023)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (CDU/CSU/SPD)

Kurzdarstellung:

Der Entwurfdient laut Begründung dazu, "flankierend zügig einige erforderliche gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die mit dem Programm intendierten Impulse schnell wirksam werden zu lassen". Er soll unter anderem die Vorgaben dafür schaffen, die EEG-Umlage abzusenken. "Im Jahr 2021 soll die Umlage auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. Im Jahr 2022 soll sie 6,0 Cent pro Kilowattstunde betragen", heißt es in dem Entwurf.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ (CDU/CSU/SPD) (16.06.2020)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Erhöhung der Ausbaumenge für Windenergie an Land und Solarennergie” (Grüne)

Kurzdarstellung:

Die Grünen haben einen eigenen Gesetzentwurf zur Realisierung von EE-Sonderausschreibungen in den Bundestag eingebracht. Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonderausschreibungen für Wind an Land und PV sind nicht Teil des aktuellen BMWi-Entwurfs zum EEG-/KWKG-Änderungsgesetz.


Der Gesetzentwurf sieht vor, noch in diesem Jahr eine Sonderausschreibung für 1.500 Megawatt Windenergieleistung an Land und 800 Megawatt PV-Stromleistung durchzuführen. Vom kommenden Jahr an sollen die jährlichen Ausschreibungsmengen bei 5.000 Megawatt (Wind) beziehungsweise 3.000 Megawatt (PV) liegen.


Dokumente

  BT-Gesetzentwurf ´Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Erhöhung der Ausbaumenge für Windenergie an Land und Solarennergie´

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden“ (AfD)

Kurzdarstellung:

Die AfD-Fraktion will das EEG für Anlagen abschaffen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden. Außerdem schlagen die Abgeordneten in einem Gesetzentwurf zur Änderung des EEG einen Fonds vor, aus dessen Mittel der Rückbau von EE-Anlagen gedeckt werden soll.

Dieser "Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung" müsse von den Betreibern derartiger Anlagen gegründet werden, erklären die Abgeordneten. Diese müssten zudem für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen, und zwar langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte. "Eine Unterstützung durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen."

Der Gesetzentwurf ziele darauf ab, Verwerfungen in der Energiewirtschaft zu beseitigen und die Betreiber von EE-Anlagen stärker in die Pflicht zu nehmen, heißt es zur Begründung.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden“ (AfD) (28.10.2020)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG-Sofortmaßnahmegesetz (EEGSofMG2021)“ (Grüne)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem höhere EE-Ausbaumengen für die nächsten zwei Jahre vor. Dies biete zum einen Planungssicherheit für den weiteren EE-Ausbau undmachedeutlich, in welchem Umfang der Ausbau in den nächsten Jahren mindestens stattfinden muss,zum anderenwürden diese zwei Jahre ausreichend Zeit bieten, um eine vollständige Novelle des EEG vorzulegen und alle notwendigen Änderungen vorzunehmen, um einen schnelleren und höheren EE-Ausbau zu ermöglichen, heißt es in dem Entwurf.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG-Sofortmaßnahmegesetz (EEGSofMG2021)“ (Grüne) (05.05.2021)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (Grüne)

Kurzdarstellung:


Der Gesetzentwurf sieht eine Aufhebung des PV-Deckels von 52 Gigawatt vor und ist identisch mit demjenigen, den die Grünen bereits im November 2019 vorgelegt haben. "Um den absehbaren Markteinbruch bei der Neu-Installation von Photovoltaik im Segment bis 750 kWp abzuwenden, soll der 52 GW-Deckel vor dessen Erreichen ersatzlos gestrichen werden", heißt es darin. Dies habe zur Folge, dass die bereits geltenden EEG-Regelungen unverändert weiter gelten.

Die Grünen begründen ihren Vorstoß damit, dass die Bundesregierung zwar die Streichung des Deckels angekündigt habe. Jedoch fehle bislang ein entsprechender Gesetzentwurf. Ein mit diesem Entwurf wortgleicher Gesetzentwurf des Bundesrates liege seit November 2019 vor, die Regierungsfraktionen weigerten sich bisher, sich damit im Bundestag zu befassen.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (Grüne) (12.02.2020)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a, 74, 106, 143h – Stärkung des Klimaschutzes)” (Grüne)

Kurzdarstellung:

Die Grünen wollen mit einer Änderung des Grundgesetzes eine verfassungsrechtliche Stärkung des Klimaschutzes erreichen. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Fraktion hervor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach soll in Artikel 20a des Grundgesetzes "konkretisierend und mit klarstellender Wirkung" eingefügt werden, "dass die internationalen Zielvorgaben und Verpflichtungen bei der Erfüllung der Schutzpflicht verbindlich sind", wie die Abgeordneten in der Begründung schreiben.

Zugleich soll nach dem Willen der Fraktion "der bestehende Konsens zum Ausstieg aus der Atomenergie auf Ebene der Verfassung festgeschrieben" werden. Damit werde verfassungsrechtlich gesichert, "dass nicht das eine Ziel (Klimaschutz) gegen das andere (den ebenso elementaren Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vor den existenziellen Gefahren der Atomenergie) ausgespielt werden kann". Darüber hinaus sieht die Vorlage vor, dass durch eine weitere Grundgesetzänderung der Begriff der Verbrauchssteuer definiert wird, "um das nötige Instrumentarium für die Bekämpfung der Klimakrise im fiskalischen Bereich bereitzustellen.


Dokumente

  Grüne_Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a, 74, 106, 143h – Stärkung des Klimaschutzes)_180725

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlagenausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG)“ (Grüne)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Eigentümer von Neubauten, für die nach dem 1. Juni 2022 eine Baugenehmigung beantragt wird, verpflichtet werden, auf Dachflächen, die für die Solarnutzung geeignet sind, Solaranlagen zur Stromerzeugung zu installieren und zu betreiben. Diese Regelung soll auch für Bestandsbauten gelten, bei denen die Dachhaut erneuert wird.

Ausnahmen sollen laut dem Gesetzentwurf dann möglich sein, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten - insbesondere der Denkmalschutz oder die Verpflichtung zur Dachbegrünung - der Installation einer Photovoltaikanlage im Weg stehen oder wenn die Pflicht nur mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand erfüllbar wäre. Von der Vorschrift befreit werden soll ein Hauseigentümer außerdem dann, wenn er in unmittelbarer räumlicher Umgebung seines Gebäudes Solaranlagen zur Stromerzeugung betreibt.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden (Solaranlagenausbaubeschleunigungsgesetz – SolarBeschlG)“ (Grüne) (24.08.2021)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Gruppenverfahren” (Grüne)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, Privatpersonen die Möglichkeit von Sammelklagen zu geben.


Dokumente

  Grüne_Gesetzentwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Gruppenverfahren_171212

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes“ (CDU/CSU/SPD)

Kurzdarstellung:

Der Vorlage zufolge sollen die bislang bis Ende März dieses Jahres befristeten Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende nächsten Jahres verlängert werden. Wie die beiden Fraktionen darin ausführen, konnte mit dem Planungssicherstellungsgesetz „sichergestellt werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können“. Mit dem Gesetz seien formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt worden, bei denen sonst die Verfahrensberechtigten physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten. Die gilt unter anderem auch für Netzausbauprojekte.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes“ (CDU/CSU/SPD) (26.01.2021)

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen“ (FDP)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass den Ländern per Gesetz wie schon bis 2015 die Befugnis eingeräumt werden soll, Mindestabstände insbesondere zur Wohnbebauung festlegen zu dürfen. So könne man zu mehr Akzeptanz von Windanlagen in der Bevölkerung beitragen, erklären die Abgeordneten.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen“ (FDP) (25.06.2019)

Bundestag: „Entwurf eines neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD)

Kurzdarstellung:


Weltweit herrsche eine Situation des Mangels an Energie, der sich seit 2020 in steigenden Preisen insbesondere für Öl, Erdgas und Strom bemerkbar mache, schreibt die AfD in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes. Die Energiekrise habe sich durch den Krieg in der Ukraine verschärft. Vor dem Hintergrund des nahenden Winters 2022/2023 und nur unzureichend gefüllter Erdgasspeicher stelle sich die dringliche Frage nach einem Ersatz zur Deckung des Bedarfs des Landes an Wärme und Strom.


Aus Sicht der AfD bestehe eine Möglichkeit zur teilweisen Deckung des Strombedarfs und zugleich - weil in entsprechendem Maße auf die Stromerzeugung durch Erdgas verzichtet werden könnte - auch des Wärmebedarfs durch Erdgas in der Nutzung zumindest der aktuell noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke.


Angesichts einer Energieversorgungsmangel- oder gar Notlage wäre die Abschaltung vorhandener, voll funktionsfähiger Kraftwerkskapazitäten widersinnig. Der Weiterbetrieb der drei Kernkraftwerke sei dringend angezeigt. Dazu müssten die betreffenden Anlagen entfristet und die Strommengenbegrenzung abgeschafft werden. Die Sicherstellung eines wirtschaftlich sinnvollen Betriebs für die Betreiber erfolge am effektivsten über eine entschädigungsbewehrte Laufzeitzusage von 20 Jahren.


Etwaige geringe Mehrkosten der Betreiber für Personal und/oder Brennstoff dürften - unter Annahme von wenigen hundert bis maximal tausend Beschäftigten für die gegenständlichen Anlagen insgesamt jährlich im einstelligen Millionenbereich liegen. Die Aufwendungen für die Betriebszulassung würden bei hinreichend langer, garantierter Laufzeit attraktiv erscheinen. Für Verbraucher entstünden keine Mehrausgaben, heißt es in dem Gesetzentwurf der AfD.





Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes“ (AfD) (05.07.2022)

Bundestag: „Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes” (Grüne)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, den Betrieb von Anlagen zur Urananreicherung und zur Bearbeitung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen zum Zwecke der Herstellung von Brennelementen oder deren Vorprodukten – entsprechend dem Ende des Betriebs von AKW – zum 31. Dezember 2022 zu beenden.


Dokumente

  Grüne_Gesetzentwurf_Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes_180227

Bundestag: „Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes” (CDU/CSU/SPD)

Kurzdarstellung:

Der Entwurf stellt eine Erweiterung des ursprünglichen Gesetzentwurfs zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes um Änderungen im EEG dar. Ausschlaggebend für die Erweiterung war eine Beschlussempfehlung des BT-Landwirtschaftsausschusses. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte eine Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zum Ziel. Die EEG-Änderungen beziehen sich auf Vorgaben für den Gülleeinsatz in Bioenergieanlagen, die in Bezug zu Aspekten der Tiergesundheit stehen.


Dokumente

  BT-Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes”

Bundestag: „Kohlekraftwerk-Sofortmaßnahme-Gesetz“ (Grüne)

Kurzdarstellung:

Die Grünen wollen mit einem eigenen Gesetzentwurf den Kohleausstieg forcieren. Ziel sei die Stilllegung von Braunkohlekraftwerkskapazitäten mit einer elektrischen Netto-Leistung in Höhe von mindestens drei Gigawatt und einer elektrischen Netto-Leistung von mindestens vier bis 7,7 Gigawatt Steinkohlekraftwerkskapazitäten bis spätestens Ende 2022, erklären die Abgeordneten in ihrem "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung des Betriebs von Kohlekraftwerken zur Stromerzeugung".

Dabei setze das Gesetz zunächst auf eine einvernehmliche Lösung mit den Betreibern, entsprechend den Vorschlägen der Kohlekommission. Im Falle des Scheiterns solcher Lösungsansätze bis zum 30.06.2020 enthält das Gesetz das Instrumentarium um schnell auf die „notwendigen Anforderungen des Klimaschutzes zu reagieren“ und die erforderliche Menge an Kraftwerkskapazitäten in „verhältnismäßiger und entschädigungsfreier Art und Weise stillzulegen", so die Grünen.


Dokumente

  Grüne_Gesetzentwurf_Kohlekraftwerk-Sofortmaßnahme-Gesetz_190507

Bundestag: „Wahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes“ (CDU/CSU/SPD)

Kurzdarstellung:

Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist laut Gesetz die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens für die Suche eines Endlagers für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle. Der Schwerpunkt liegt auf der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Ziel, Vertrauen in die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.

Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen, die das Standortauswahlverfahren betreffen, befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben.


Die Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten müssen bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen dokumentiert werden.

Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören. Sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal möglich.

Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mitgliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt.

Daneben werden sechs Bürger, darunter zwei Vertreter der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von BMU ernannt.

Gewählt wurden auf Vorschlag von CDU/CSU und SPD:

  • Dr. Günther Beckstein, ehemaliger bayerischer Ministerpräsident;
  • Klaus Brunsmeier, Mitglied des Bundesvorstands des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission;
  • Dr. Dr. h. c. Markus Dröge, ehemaliger Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg – schlesische Oberlausitz, Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD);
  • Prof. Dr. Rainer Grießhammer, Chemiker; Honorarprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg;
  • Prof. Dr. Armin Grundwald, Leiter des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB), ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission;
  • Jo Leinen, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments;
  • Dr. Monika Müller, Studienleiterin bei der Evangelischen Akademie Loccum;
  • Prof. Dr. Werner Rühm, Group Leader Medical and Environmental Dosimetry im Institut für Strahlenmedizin am Helmholtz-Zentrum München;
  • Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Sauerbrey, Professor für Quantenoptik an der Technischen Universität Dresden sowie Wissenschaftlicher Direktor des Helmholtz-Zentrums Dresden-Rossendorf;
  • Prof. Dr. Magdalena Scheck-Wenderoth, Geologin; Direktorin des Departments 4 „Geosysteme“ am Helmholtz-Zentrum Potsdam – Deutsches GeoForschungsZentrum;
  • Prof. Dr. Miranda Schreurs, Lehrstuhl für Environmental and Climate Policy an der Hochschule für Politik, München, sowie ehemaliges Mitglied im Sachverständigenrat für Umweltfragen;
  • Prof. em. Dr. Michael Succow, Professor für Geobotanik und Landschaftsökologie an der Universität Greifswald; Träger des Right Livelihood Award.

Dokumente

  Bundestag: „Wahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes“ (CDU/CSU/SPD) (10.03.2020)

Reaktionen

Mit diesem Beitrag haben Sie auf folgende Beiträge reagiert

BWMK: Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung sieht eine Folgeregelung zu § 24 Energiesicherungsgesetz für die Fernwärmeversorgung vor. Das Energiesicherungsgesetz sieht vor, dass Gaslieferanten ihren Kunden im Falle einer von der BNetzA festgestellten erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland Preisanpassungen weiterreichen können.

Die Verordnung würde Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme mit Gas erzeugen, ermöglichen, an sie weitergereichte Preisanpassungen ihres Gaslieferanten zeitlich erleichtert an ihre Fernwärmekunden weiterreichen zu können.

So sollen Liquiditätsengpässe der betroffenen Unternehmen zeitig vermieden werden, die sonst sogar zu Gefährdungen der Wärmeversorgung führen könnten. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Anpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht: Sie können ihren Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung kündigen.


Dokumente

  BWMK: Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (06.07.2022)

EU-Kommission: Mitteilung "Strategy for Financing the Transition to a Sustainable Economy"

Kurzdarstellung:

Die neue Sustainable-Finance-Strategie beinhaltet sechs Maßnahmenpaketen. Darunter befindet sich auch ein Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen.

Demnach soll das bestehende Instrumentarium für ein nachhaltiges Finanzwesen erweitert werden, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Transformationsprozess zu erleichtern. Zudem sollen KMU besser einbezogen werden und Verbraucher unterstützt werden.

Die Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems soll erhöht und der Beitrag des Finanzsektor zur Nachhaltigkeit gesteigert werden. Die Integrität des Finanzsystems der EU soll gewährleistet und sein geordneter Übergang zur Nachhaltigkeit überwacht werden.

Die EU-Kommission kündigt die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen sowie Unterstützung für die Partnerländer der EU an. Bis Ende 2023 will über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten.

Mit der Verordnung über einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen soll ein qualitativ hochwertiger freiwilliger Standard geschaffen, der allen (privaten und staatlichen) Emittenten zur Verfügung steht und zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen beitragen kann. Damit soll ein „Goldstandard“ dafür festgelegt werden, wie Unternehmen und Behörden grüne Anleihen für die Beschaffung von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten einsetzen können.

Den Emittenten grüner Anleihen soll ein „robustes Instrument“ zur Verfügung stehen, mit dem sie nachweisen können, dass sie grüne Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie finanzieren, so die EU-Kommission.

Der neue EU-Standard für grüne Anleihen soll jedem Emittenten grüner Anleihen offenstehen, auch solchen, die außerhalb der EU ansässig sind. Dabei sollten die durch die Anleihe mobilisierten Mittel vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen. Zudem wären externe Prüfungen erforderlich.


Dokumente

  EU-Kommission: Mitteilung "Strategy for Financing the Transition to a Sustainable Economy" (06.07.2021)

EU-Kommission: Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“

Die EU-Kommissionsmitteilung sieht ein klimaneutrales Europa bis 2050 vor. Bis März 2020 will die EU-Kommission das erste europäische Klimagesetz vorschlagen. Damit soll das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Rechtsvorschriften verankert werden.

„Mit dem Klimagesetz wird auch sichergestellt, dass alle politischen Maßnahmen der EU zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten“, heißt es zudem in der EU-Kommissionsmitteilung.

Bis zum nächsten Sommer 2020 soll zudem ein Plan vorliegen, mit dem die „Reduktionsvorgabe der EU für die Treibhausgasemissionen bis 2030 auf verantwortungsvolle Weise auf mindestens 50 Prozent und angestrebte 55 Prozent gegenüber 1990 angehoben werden soll.“ Bisher hat sich die EU ein Minus von 40 Prozent vorgenommen.

Um diese zusätzliche Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, will die EU-Kommission bis Juni 2021 „alle einschlägigen klimabezogenen Politikinstrumente überprüfen und gegebenenfalls eine Überarbeitung vorschlagen“.

Dazu sollen das EU-Emissionshandelssystem „einschließlich einer möglichen Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf neue Sektoren“ sowie die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für die Verringerung der Emissionen in Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem fallen‚ gehören. Gleiches soll zudem für die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gelten.


Dokumente

  EU-Kommission: Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ (11.12.2019)

EU-Kommission: Mitteilung „Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle”

Die Vorlage enthält verschiedene Maßnahmen, u.a. Emissionsnormen für die wichtigsten Verschmutzungsquellen, angefangen bei Fahrzeug- und Schiffsemissionen bis hin zu den Bereichen Energie und Industrie. Die Festlegung dieser Normen erfolgt in EU-Rechtsvorschriften, die auf Industrieemissionen, Emissionen von Kraftwerken, Fahrzeugen und Kraftstoffen sowie auf die Energieeffizienz von Produkten abzielen.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung_Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle_180525

EU-Kommission: Mitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 – 2027”

Die EU-Kommission schlägt u.a. einen sog. Korb neuer Eigenmittel vor, der u.a. 20 Prozent der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel beinhaltet.


Die Vorlage enthält verschiedene Vorschläge, u.a. einen Verordnungsvorschlag des Rates.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung_Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt_180502

  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union_180605

EU-Kommission: Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle - Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft”

Kurzdarstellung:

Diese EU-Kommissionsmitteilung stellt die Klimastrategie bis 2050 da. Diese sieht eine vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft in den kommenden drei Jahrzehnten vor.

Um die Pariser Klimaziele zu erreichen sei eine klimaneutrale Wirtschaft bis zur Mitte des Jahrhunderts unerlässlich, erklärte die EU-Kommission. Sie setzt für den vorgeschlagenen Umbau einen zusätzlichen Investitionsbedarf von bis zu 290 Milliarden Euro pro Jahr an. Dem stünden deutliche Einsparungen bei Gesundheitskosten oder Energieimporten gegenüber.

Die von der Kommission vorgeschlagene Zielmarke ist nicht ganz neu. Schon 2009 hatte sie eine Reduzierung der Treibhausgase um 80 bis 95 Prozent bis 2050 ins Auge gefasst, gemessen am Stand 1990. Der jetzt vorgelegte Plan einer "klimaneutralen" Wirtschaft entspricht nach Angaben von Umweltschützern dem 95-Prozent-Ziel; die letzten fünf Prozent sind sogenannte negative Emissionen durch das Abschöpfen von Treibhausgasen.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung_Ein sauberer Planet für alle - Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft_181128

EU-Kommission: Mitteilung „EU-Beitrag zum Reformierten ITER-Projekt“

Kurzdarstellung:

Die EU-Kommissionsmitteilung soll vor allem die Finanzierung des ITER-Projektes nach dem Brexit sicherstellen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass in den nächsten zehn Jahren Investitionen in Höhe von etwa 200 Milliarden Euro jährlich erforderlich sein werden.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung „EU-Beitrag zum Reformierten ITER-Projekt“

EU-Kommission: Mitteilung „EU-Bodenstrategie für 2030 Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“

Kurzdarstellung:

Die Mitteilung sieht unter anderemeine „Klimaneutralität im Hinblick auf den Boden in der EU bis 2035“ vor. Der Boden solle als CO2-Speicher fungieren.


Dokumente

  EU-Kommission: Mitteilung „EU-Bodenstrategie für 2030 Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“ (17.11.2021)

EU-Kommission: Mitteilung „Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle”

Kurzdarstellung:

„Europa in Bewegung“ ist ein Paket von Initiativen, mit denen unter anderem eine gerechtere Mauterhebung gefördert und CO2-Emissionen verringert werden sollen.

Das Paket stellt auch die Grundlage dar für weitere Regelungen, die auch Emissionsstandards für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie erstmals für schwere Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 enthalten werden.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung_Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle_170531

EU-Kommission: Mitteilung „Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen“

Kurzdarstellung:

Der Aktionsplan enthält eine Reihe von Maßnahmen zur beschleunigten Einführung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der EU. Sie sind Teil eines Mobilitätspakets, in dem Fahrzeuge, Infrastrukturen, das Stromnetz und Nutzerdienste zusammen behandelt werden. Bis 2025 sollten in der EU alle TEN-V-Kernnetzkorridore mit einer Basisinfrastruktur für das Aufladen und Betanken von Fahrzeugen ausgestattet sein.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung „Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen“

EU-Kommission: Mitteilung „Vereint für Energieunion und Klimaschutz – die Grundlage für eine erfolgreiche Energiewende schaffen“

Kurzdarstellung:

Die EU-Kommissionsmitteilung stellt die Bewertung der zuvor von den EU-Mitgliedstaaten eingereichten Integrierten Nationälen Energie- und Klimaschutzplänen dar. Darin fordert sie die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Ambitionen bei den Plänen zur Umsetzung des Pariser Abkommens zu verstärken.

Die Bewertung stellt fest, dass die nationalen Pläne bereits erhebliche Anstrengungen beinhalten, weist aber auf mehrere Bereiche hin, in denen Verbesserungsbedarf besteht, insbesondere in Bezug auf gezielte Politikansätze, um die Erreichung der Ziele für 2030 sicherzustellen und langfristig auf dem Weg zur Klimaneutralität zu bleiben.


Dokumente

  EU-Kommission: Mitteilung „Vereint für Energieunion und Klimaschutz – die Grundlage für eine erfolgreiche Energiewende schaffen“ (19.06.2019)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlaag zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystem

Kurzdarstellung:

Mit dem Vorschlag soll ein CO2-Grenzausgleichssystem geschaffen werden, mit dem einem Carbon-Leakage-Risiko aufgrund von Klimaschutzmaßnahmen in der Industrie begegnet werden soll.Produkte, die in die EU importiert werden, sollen mit einem Aufschlag belegt werden, dessen Höhe den europäischen CO2-Kosten entspricht. Der Richtlinienvorschlag ist Teil des Fit-for-55-Pakets der EU-Kommission.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (14.07.2021)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Kurzdarstellung:


Die EU-Kommission hat 2017 mit Blick auf Nord Stream 2 eine Änderung der EU-Gasrichtlinie vorgeschlagen. Demnach sollen Pipelines von einem Drittstaat in die EU denselben Auflagen unterliegen wie Leitungen innerhalb der EU. So darf unter anderem Besitz und Betrieb nicht in einer Hand sein und Betreiber müssen Konkurrenten Zugang gewähren.

Deutschland wollte die neuen Vorschriften verhindern, weil sie Nord Stream 2 unwirtschaftlich zu machen drohten. Letztlich akzeptierte die Bundesregierung nach Streit mit Frankreich den Grundsatz - allerdings mit einigen Sonderregeln. Diese erlauben es Deutschland, alleine über Ausnahmen befinden zu können. Die EU-Kommission darf Vereinbarungen zwischen Regierungen aber vorab prüfen.


Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt_171108

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757

Kurzdarstellung:

Der Richtlinienentwurf, der Teil des „Fit-für-55“-Pakets ist, sieht insbesondere eine Stärkung des EU-Emissionshandels in seinem derzeitigen Anwendungsbereich vor, um angemessen zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 beizutragen. Zudem soll Carbon Leakage vorgebeugt werden.


Dokumente

  EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve fü

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

Kurzdarstellung:

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll unter anderem der Versteigerungsanteil des CO2-Zertifikate erhöht werden. Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate soll in der derzeitigen Höhe konsolidiert werden. Zudem soll die innereuropäische Anwendung des EU-Emissionshandels bei gleichzeitiger Anwendung von CORSIA in „geeigneter Weise“ auf außereuropäische Flüge fortgesetzt werden.


Dokumente

  EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (14.07.2021)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Kurzdarstellung:

Der Richtlinienvorschlag soll die bestehende Richtlinie zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen durch Lkw insofern erweitern, als sie noch keine Elemente enthält, die speziell zur Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen beitragen. Außerdem sollen Busse, Pkw und Kleintransporter in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.


Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge_170530

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Das allgemeine Ziel dieser Initiative ist es, die Marktakzakzeptanz von sauberen, d. h. emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen, im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern und so zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum im Verkehrssektor beizutragen.

Der öffentlichen Auftragsvergabe kommt bei der Ankurbelung der Nachfrage eine maßgebliche Rolle zu, auch im Bereich der schweren Nutzfahrzeuge, für die derzeit Rechtsvorschriften zur Verringerung der CO2-Emissionen in Vorbereitung sind, aber noch nicht gelten.

Über die öffentliche Auftragsvergabe wird die Dynamik der Märkte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge in Mitgliedstaaten unterstützt, in denen der Anteil sauberer Fahrzeuge noch sehr gering ist – im Jahr 2017 lag der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Pkw-Neuzulassungen in 16 Mitgliedstaaten unter einem Prozent und in zehn Mitgliedstaaten unter 0,5 Prozent. Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe wird zudem die Einführung umweltfreundlicher Fahrzeuge im Marktsegment für schwere Nutzfahrzeuge gefördert.


Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge_171108

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Kurzdarstellung:

Mit dem Vorschlag soll das Leitmotiv Efficiency First in die Tat umgesetzt werden. Im Gebäudebereich sollen kostenwirksame Renovierungen beschleunigt werden.




Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden_161130

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Energieeffizienz

Dieser Vorschlag sieht ein verbindliches Energieeffizienzziel von 30 Prozent für 2030 auf EU-Ebene vor. Dies bietet den Mitgliedstaaten und Investoren ausreichend Zeit, um ihre politischen Maßnahmen und Investitionen zu planen und ihre Strategien an die Energieeffizienzvorgabe anzupassen. Auf der Grundlage spezifischer politischer Maßnahmen auf EU-weiter, nationaler und regionaler Ebene ist dieses Ziel mit zahlreichen erheblichen Vorteilen für Europa verbunden. Es entspricht einer Senkung des Endenergieverbrauchs um 17 Prozent gegenüber 2005. Es fördert das Wirtschaftswachstum und führt zu einer BIP-Steigerung um ca. 0,4 Prozent (70 Milliarden Euro).


Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Energieeffizienz_161130

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Kurzdarstellung:

Mit dem Richtlinienvorschlag soll die REDII überarbeitet werden mit dem Ziel, die darin festgelegte EU-Zielvorgabe eines EE-Anteils von 32 Prozent bis 2030 auf 38-40 Prozent anzuheben.


Dokumente

  EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (14.07.2021)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz (Neufassung)

Kurzdarstellung:

Der Richtlinienvorschlag hat unter anderem zum Ziel, dassderzeitige Ziel einer Energieeffizienzverbesserung von 32,5 Prozent deutlich anzuheben.


Dokumente

  EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz (Neufassung) (14.07.2021)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

In dem Vorschlag werden Grundsätze festgelegt, anhand derer die Mitgliedstaaten gemeinsam und kontinuierlich sicherstellen können, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der EU bis 2030 in den drei Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie im Verkehr auf kostenwirksame Weise mindestens 27 Prozent erreicht.


Dokumente

  EU-Richtlinienvorschlag zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)_170223

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)

Kurzdarstellung:

Der Vorschlag für die überarbeitete Energiebesteuerungsrichtlinie sieht vor, dass die Besteuerung von Energieerzeugnissen auf die Energie- und Klimapolitik der EU abgestimmtwird. So könnten saubere Technologien gefördert und überholte Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze abgeschafft werden, die zurzeit die Nutzung fossiler Brennstoffe fördern. Die volumenabhängige Besteuerung soll auf eine Besteuerung nach dem Energiegehalt umgestellt und Anreize zur Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe sollen abgeschafft werden.


Dokumente

  EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung) (14.07.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigen Klimazielen der Union

Kurzdarstellung:

Mit diesem Vorschlag werden drei spezifische Ziele verfolgt. Das erste Ziel besteht darin, durch die Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zur Verwirklichung der Klimaziele bis 2030 und 2050 beizutragen.

Das zweite spezifische Ziel besteht darin, mit einer stärkeren Verbreitung von emissionsfreien Fahrzeugen Nutzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

Das dritte spezifische Ziel besteht darin, Innovationen in emissionsfreien Technologienanzuregen, um die technologische Führungsposition der Wertschöpfungskette der Automobilbranche in der EU zu stärken und die Beschäftigung in der EU zu fördern.

Der Vorschlag ist technologieneutral und wird von Maßnahmen begleitet, mit denen emissionsfreie Kraftstoffe und der Aufbau der Ladeinfrastruktur gefördert werden sollen. Eine erhöhte Energieeffizienz und gesicherte Energieversorgung werden voraussichtlich weitere positive Nebeneffekte sein.



Dokumente

  EU-Parlament: Verordnungsvorschlag im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigen Klimazielen der Union (14.07.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über Batterien und Altbatterien

Kurzdarstellung:

In der Verordnung sollen Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien sowie Allzweck-Gerätebatterien gestellt werden. Insgesamt sollen Batterien so nachhaltig wie möglich produziert, so lange wie möglich genutzt und übers Recycling im Kreislauf gehalten werden.

Die geplante Verordnung soll EU-weit für einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette sorgen. Dazu soll ein CO₂-Fußabdruck von Batterien für Elektrofahrzeuge eingeführt und Batterien zum Beispiel für Smartphones oder leichte E-Fahrzeuge besser austauschbar werden. Batterien, deren Lebensdauer kürzer ist als die des Produkts, in das sie eingebaut sind, sollen durch unabhängige Reparaturbetriebe grundsätzlich austauschbar sein.

Die Sammelquoten für Gerätebatterien sollen schrittweise auf 70 Prozent und für LMT-Batterien bis 2030 auf 54 Prozent steigen. In der Verordnung sollen erstmals Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der Lieferkette einer bestimmten Produktgruppe reguliert werden, in diesem Fall Batterien. Mit dem Pass für Industrie- und Traktionsbatterien soll der erste Digitale Produktpass auf europäischer Ebene eingeführt werden. So sollen wichtige Informationen entlang des Lebenszyklus dieser Batterien zusammengeführt und über ein Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Für die Zeit ab 2031 sieht die neue Batterieverordnung eine Rezyklateinsatzquote für große Traktions- und Industriebatterien vor. Das heißt, in der Neuproduktion von Batterien muss eine bestimmte Mindestmenge an wiedergewonnenem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel eingesetzt werden muss.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über Batterien und Altbatterien

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über das Governance-System der Energieunion

Der Kommissionsvorschlag für eine neue Governance-Verordnung hat zwei Grundpfeiler: Erstens soll die Verordnung bereits bestehende Planungs-und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Klima und Energie bündeln und straffen sowie neu ausrichten. Zweitens soll sie einen politischen Prozess zur Verwirklichung der Energieunionsziele, insbesondere der EU-2030-Ziele zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission etablieren, dem der Grundsatz der Kooperation zugrunde liegt.

 

Die EU-Mitgliedstaaten sollen bis zum 1.1.2019 für den Zeitraum von 2021 bis 2030 integrierte nationale Klima-und Energiepläne (NECPs) vorlegen. Zur besseren Vergleichbarkeit soll es eine detaillierte und verbindliche Vorlage geben, die alle fünf Dimensionen der Energieunion abdeckt.

 

Die Mitgliedstaaten sollen darin nationale Ziele und Vorgaben formulieren sowie Maßnahmen benennen, mit denen sie diese erreichen wollen – auch auf ihre (freiwilligen) Beiträge zu den gemeinsamen 2030-Zielen bezogen.

 

Ab 2021 sollen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Fortschrittsberichte zum Stand der Umsetzung der Pläne vorlegen, sowie im Jahr 2024 eine mögliche Aktualisierung der Pläne. Im Zusammenhang mit dem Pariser Abkommen sollen die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 auch Langfriststrategien über einen Zeitraum von 50 Jahren zur Verringerung der Treibhausgasemissionen einreichen sowie ab 2021 Jahresberichte zu den Treibhausgasinventaren des vorangegangenen Jahres.

 

Sowohl die Energie-und Klimapläne als auch die Fortschrittsberichte werden durch die Kommission bewertet. Reichen die Beiträge zu den gemeinsamen 2030-Zielen nicht aus, ergreift die Kommission nicht näher definierte Maßnahmen auf EU-Ebene. Wird ersichtlich, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten unzureichend sind, spricht die Kommission (nicht verbindliche) Empfehlungen an einzelne oder an alle Mitgliedstaaten aus. Ist das 2030-Erneuerbaren-Ziel in Gefahr, sind zusätzliche Maßnahmen auf nationaler Ebene angedacht: Erhöhung der Sektorenziele in Wärme und Transport oder ein Bei-trag zu einer (neu zu errichtenden) Finanzierungsplattform oder sonstige Maßnahmen. Im Fall des Effizienzziels ergreift die EU Maßnahmen zur weiteren Energieeffizienzverbesserung bei Produkten, Gebäuden und im Verkehr.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag über das Governance-System der Energieunion_170223

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Kurzdarstellung:

Dieser Vorschlag betrifft eine neue Verordnung für den Aufbau der Infrastruktur füralternative Kraftstoffe. Durch diese neue Verordnung wird die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternativeKraftstoffe aufgehoben.

Mit dieser Initiative sollen die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit eines dichten, weitgespannten Netzes von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in der gesamten EU sichergestellt werden. Alle Nutzer von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen (einschließlich Schiffen und Flugzeugen) müssen problemlos in der Lage sein, sich mithilfe wichtiger Infrastrukturen wie Autobahnen, Häfen und Flughäfen in der gesamten EU zu bewegen.

Die spezifischen Ziele eine Gewährleistung einer Mindestinfrastruktur zur Unterstützung der erforderlichen Einführung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen für alle Verkehrsträger und in allen Mitgliedstaaten, um die Klimaziele der EU zu erreichen, eine Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität der Infrastruktur und eine Gewährleistung umfassender Nutzerinformationen und angemessener Zahlungsoptionen.

Diese Initiative soll zu einer kohärenten und einheitlichen Entwicklung und Verbreitung von Fahrzeugflotten, Lade- und Betankungsinfrastrukturen sowie Nutzerinformationen und -diensten beitragen.


Dokumente

  EU-Parlament: Verordnungsvorschlag über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (14.07.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Kurzdarstellung:

Der EU-Verordnungsvorschlag zur Neufassung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ist Teil des umfassenden Maßnahmenpakets der EU-Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“. Es umfasst die wichtigsten Vorschläge der EU-Kommission, um die Energieunion im Einklang mit dem entsprechenden Fahrplan zu verwirklichen.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)_170223

  EU-Verordnungsvorschlag mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt_170223

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Durch eine bessere Kennzeichnung von Reifen sollen die Verbraucher mehr Informationen über die Kraftstoffeffizienz  erhalten, die Sicherheit und das Rollgeräusch und können beim Reifenkauf somit genaue, relevante und vergleichbare Informationen zu diesen Aspekten berücksichtigen. Ein solches wirksameres Reifenkennzeichnungssystem soll die Verbreitung saubererer, sichererer und geräuschärmerer Fahrzeuge unterstützen und so stärker zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter_180517

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr

Kurzdarstellung:

Der Vorschlag sieht vor,die Transportschifffahrt in das EU-Emissionshandelssystem einzubeziehen. Dies würde für Emissionen aus Fahrten innerhalb der EU, Emissionen, die am Liegeplatz in einem EU-Hafen anfallen und für die Hälfte der Emissionen aus Fahrten außerhalb der EU gelten. Um eine reibungslose Einbeziehung der Schifffahrt in den Emissionshandel zu gewährleisten, sollen die Schifffahrtsunternehmen bis 2026 nur anteilig Zertifikate abgeben müssen. Dieser Anteil soll schrittweise erhöht werden. Für das Jahr 2023 sollen Schifffahrtsunternehmen für 20 Prozent ihrer Emissionen Zertifikate abgeben, 2024 für 45 Prozent und 2025 für 70 Prozent ihrer Emissionen. Ab 2026 besteht dann eine Abgabepflicht für 100 Prozent der Emissionen. Werden im Vergleich zu den Emissionen aus dem Seeverkehr für die Jahre 2023, 2024 und 2025 weniger Zertifikate abgegeben, dann soll, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt worden ist, eine entsprechende Menge Zertifikate gelöscht und nicht wieder versteigert werden.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr (13.09.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge

Kurzdarstellung:

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in der EU auf den Markt gebracht werden, wurden bisher weder zertifiziert noch überwacht und gemeldet. Dies soll durch Maßnahmen der vorliegen Verordnung geändert werden.

Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge_170531

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung.

Kurzdarstellung:

Die Anpassung der LULUCF-Verordnung sieht unter anderem vor, dass ab 2035 Land- und Forstwirtschaft und andere Formen der Landnutzung als gemeinsamer Landnutzungssektor klimaneutral sein und danach sogar negative Emissionen aufweisen sollen. Einbezogen werden auch Nicht-CO2-Emissionen, also zum Beispiel Methan aus der Tierhaltung.

In der Union sollen ab 2026 Kohlenstoffsenken von 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent geschaffen werden. Für Deutschland würde dies wohl ein Senkenziel von etwa 25 Millionen Tonnen Kohlendioxid jährlich bedeuten. Die Bundesregierung soll dazu einen Minderungsplan für den Landnutzungssektor vorlegen. Insbesondere ab 2026 sind signifikante Einschnitte durch die nationalen Minderungsziele zu erwarten.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutr

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Der Vorschlag ist Teil einer Initiative der EU-Kommission zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Er soll die Grundlage für einen EU-Rahmen schaffen, der die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Aspekte) in den Mittelpunkt des Finanzsystems rückt, um den Übergang der EU-Wirtschaft zu einer umweltfreundlicheren und widerstandsfähigeren Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.

 

Die ESG-Faktoren sollen bei Investitionsentscheidungen hinzugezogen werden, um Investitionen unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen, der Ressourcenverknappung und der Arbeitsbedingungen nachhaltiger zu gestalten.

 

Dieser Vorschlag und die dazugehörigen Gesetzgebungsvorschläge zielen darauf ab, ESG-Aspekte durchgängig in allen Bereichen in den Investitions- und Beratungsprozess zu integrieren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass alle Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsvertreiber und Anlageberater, die von ihren Kunden damit beauftragt werden, in ihrem Namen Investitionsentscheidungen zu treffen, ESG-Aspekte in ihre internen Prozesse integrieren und ihre Kunden davon in Kenntnis setzen.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz_180604

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

Kurzdarstellung:

Mit diesem Vorschlag sollen die nationalen Ziele so angehoben werden, dass bis 2030 in den unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Sektoren eine EU-weite Reduzierung um 40 Prozent gegenüber 2005 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten tragen zur EU-weit angestrebten Emissionsminderung bis 2030 mit Reduktionszielen zwischen zehn und 50 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 bei.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflicht

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen

Kurzdarstellung:

Der Seeverkehr ist der einzige Sektor, der nicht ausdrücklich im Rahmen eines Emissionsreduktionsziels der EU oder spezifischer Klimaschutzmaßnahmen behandelt wird. Wäre der Schifffahrtsektor ein Land, läge er weltweit an sechster Stelle auf der Liste der größten Emittenten.Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die relevante EU-Verordnung in der Form zu ändern, dass sie dem neuen globalen Datenerhebungssystem zur Schifffahrt angemessen Rechnung trägt.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen_190204

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik

Kurzdarstellung:

Im Juni 2017 hat die Kommission eine umfassende Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik veröffentlicht und einen Maßnahmenplan erstellt. In Maßnahme 1 wurde festgestellt, dass Berichterstattungsverfahren am besten durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften optimiert werden können. Dazu können Gesetzesänderungen entweder nacheinander erarbeitet oder in einem Vorschlag zusammengefasst werden, mit dem mehrere umweltrechtliche Vorschriften nur im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen zur Berichterstattung geändert werden.

Dieser Angleichungsvorschlag stützt sich auf die bei der Eignungsprüfung und anderen vor kurzem durchgeführten Bewertungen einzelner Rechtsvorschriften gewonnenen Erkenntnisse. Ziel des Angleichungsvorschlags ist es, die Evidenzgrundlage für die Umsetzung der EU-Politik zu verbessern, für ein größeres Maß an Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu sorgen und die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands zu vereinfachen.

Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik_180531

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

Kurzdarstellung:

Ab 2026 will die EU-Kommission einen CO2-Preis für Verkehr und Gebäude einführen. Die sozialen Folgen sollen mit einem neuen „Klimaschutz-Sozialfonds“ abgefedert werden, der aus den Einnahmen des Emissionshandels für diese beiden Sektoren gespeist werden soll.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (14.07.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge

Kurzdarstellung:

Der EU-Verordnungsvorschlag ist Teil des 3. Mobilitätspaketes. Die EU-Kommission knüpft damit an ihren Vorschlag für CO2-Normen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge an und fordert zum ersten Mal die Regulierung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen. Nach dem Verordnungsvorschlag müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen von in der EU neu zugelassenen, großen Lkw über 3,5 Tonnen im Jahr 2025 um 15 Prozent und im Jahr 2030 um 30 Prozent niedriger sein als im Jahr 2019.

Der Geltungsbereich dieser Normen soll im Zuge einer Überprüfung im Jahr 2022 im zweiten Schritt auch auf andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge wie kleinere Lkw, Omnibusse und Anhänger ausgedehnt werden. Im Rahmen dieser Überprüfung wird die EU-Kommission auch einen überarbeiteten Vorschlag zur Festlegung des Ziels für 2030 machen.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge_180703

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Pkw und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verrringerung der CO2-Emissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (Neufassung)

In diesem Verordnungsvorschlag sind CO2-Zielvorgaben für die gesamte EU-Flotte festgelegt, die ab 2020, 2025 und 2030 für neue Pkw und neue leichte Nutzfahrzeuge gelten sollen. Die Verordnung soll ab dem Jahr 2020 anwendbar sein, um einen kohärenten Übergang zu einer neuen Zielvorgabenregelung ab dem Jahr 2025 sicherzustellen. Sie umfasst daher die bereits bestehenden Zielvorgaben für die EU-Fahrzeugflotte für 2020 in Höhe von 95 g CO2/km (NEFZ-Wert) für Pkw und von 147 g CO2/km (NEFZ-Wert) für leichte Nutzfahrzeuge sowie die neuen Zielvorgaben für die Jahre 2025 und 2030.

 

Ab dem Jahr 2021 beruhen die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen auf dem neuen Emissionsprüfverfahren, dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP).


Deswegen werden die flottenweiten Zielvorgaben für die Jahre 2025 und 2030, die auf dem WLTP-beruhen, als prozentuale Senkung gegenüber dem Durchschnitt der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für 2021 ausgedrückt, die für jeden Hersteller bestimmt wurden.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Pkw und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verrringerung der CO2-Emissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (Neufassung)_171108

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsvorschlag thematisiert unter anderem den Einsatz von nachhaltigen Flugkraftstoffen in der Luftfahrt. Deren Markthochlauf soll unterstützt werden.Da nachhaltige Flugkraftstoffe bis 2030 mindestens einen Anteil von fünf Prozent und bis 2050 von 63 Prozent der Flugkraftstoffe erreichen sollen, sei es von entscheidender Bedeutung, dass die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Kraftstofftechnologien ein größtmögliches Potenzial in Bezug auf Innovation, Dekarbonisierung und Verfügbarkeit aufweisen, heißt es in dem Entwurf.

Dies sei eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die künftige Nachfrage des Luftfahrtsektors gedeckt werden kann und die Dekarbonisierungsziele realisiert werden. Insbesondere fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische Flugkraftstoffe sollten hierunter fallen, so die EU-Kommission.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (14.07.2021)

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Schafffung der Fazilität Connecting Europe

Kurzdarstellung:

Die Fazilität Connecting Europe unterstützt Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie. Gefördert werden die Entwicklung und Errichtung neuer sowie der Ausbau vorhandener Infrastrukturen und Dienste.

Im Verkehrssektor wird u.a. ein Übergang zu innovativen CO2-armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien unterstützt. Im Energiesektor werden u.a. Vorhaben unterstützt, die der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze oder der EE-Integration in die Übertragungsnetze dienen.


Dokumente

  EU-Verordnungsvorschlag zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe_180606

EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Europäischen Klimagesetzes

Kurzdarstellung:

Der Entwurf zu einem Europäischen Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral sein soll. Diese Vorgabe soll rechtsverbindlich sein. Das Klimagesetz soll das Herzstück des Europäischen Green Deal werden. Die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten sollen kollektiv in der Pflicht stehen, die erforderlichen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene zu ergreifen, um das Ziel zu erreichen.

Der Entwurf sieht auch vor, dass die EU ihr Ziel für 2030 verschärft. Derzeit besagt es noch, dass rund 40 Prozent weniger Treibhausgase produziert werden sollen als 1990. Nun will die EU-Kommission eine Vorgabe von 50 bis 55 Prozent zumindest genauer analysieren. Die neue EU-Zielvorgabe bis 2030 soll auf Grundlage einer Folgenabschätzung vorgeschlagen und das Klimagesetz dann entsprechend angepasst werden. Dies soll bis Juni 2021 erfolgen.

Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre will die EU-Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030 bis 2050 im Einklang stehen. Zudem wird der EU-Kommission die Befugnis erteilt, Empfehlungen auszusprechen, wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen.

Die EU-Kommission soll das Recht bekommen, Etappenziele zur Senkung von Treibhausgasen nach 2030 regelmäßig nachzuschärfen. Das soll per „delegiertem Rechtsakt“ geschehen. Dabei hätten die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament nur Widerspruchsrechte und nicht volle Mitsprache wie bei einem Gesetzgebungsverfahren.


Dokumente

  EU-Kommission: Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Europäischen Klimagesetzes (10.03.2020)

EU-Kommissionsmitteilung: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“

Kurzdarstellung:

Der Aktionsplan enthält neben verschiedenen Maßnahmen zu Müllvermeidung oder Recycling insbesondere auch Ansätze für Energieverbrauch und Klimaschutz. Der Aktionsplan ist ein wichtiger Teil des europäischen Green Deals, so die EU-Kommission. Unter anderem soll die Ökodesign-Richtlinie ausgeweitet werden. Der Einsatz von Akkus an Stelle von Wegwerf-Batterien soll gefördert werden. Die Kommission verlangt auch, dass Anbieter ökologischer Produkte bei öffentlichen Ausschreibungen, etwa bei Aufträgen von Gemeinden, stärker zum Zuge kommen. Hier will Brüssel verbindliche Ziele vorschreiben.

Zudem kündigt der Aktionsplan Anreize für die CCS-Technologie an. Darin heißt es: „Um Anreize für die CO2-Entfernung und die verstärkte Anwendung des Kreislaufprinzips in Bezug auf Kohlendioxid zu schaffen und dabei den Biodiversitätszielen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wird die Kommission die Entwicklung eines Rechtsrahmens für die Zertifizierung der Entfernung von Kohlendioxid auf der Grundlage einer robusten und transparenten CO2-Bilanzierung prüfen, um somit die Einhaltung der Verfahren zur CO2-Entfernung überwachen und überprüfen zu können.“


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (11.03.2020)

EU-Kommissionsmitteilung: „Eine neue Industriestrategie für Europa“

Kurzdarstellung:

Die neue EU-Industriestrategie ist Teil eines Paketes zur Industriepolitik. Siesieht unter anderem eine europäische Allianz für Wasserstoff vor. Zu den drei Schlüsselprioritäten der Strategie gehört die Schaffung eines klimaneutralen Europas bis 2050. Enthalten sind auch Maßnahmen zur Modernisierung und Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, zur nachhaltigeren Mobilität, zur Förderung der Energieeffizienz und zur Gewährleistung einer „ausreichenden und konstanten Versorgung mit kohlenstoffarmer Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen“.


Die noch wenig konkrete Allianz für sauberen Wasserstoff soll die Dekarbonisierung der Industrie beschleunigen. "Die Allianz wird auf den bisher geleisteten Arbeiten aufbauen, um den Technologiebedarf, die Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen Hindernisse auszuloten und die Wegbereiter zu ermitteln", heißt es in der Strategie.

Bei der Wasserstofftechnologie handele es sich um eine „disruptive Technologie, die eine stärkere Koordinierung entlang der gesamten Wertschöpfungskette erfordert." Auch in den Bereichen CO2-arme Industrie, Industrie-Clouds und -Plattformen sowie im Rohstoffsektor sollten künftig Allianzen gebildet werden, so die EU-Kommission.


Dokumente

  EU-Kommissionsmitteilung: „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (10.03.2020)

EU-Parlament: Initiative „Deployment of infrastructure for alternative fuels in the European Union: time to act!“

Kurzdarstellung:

In der Initiative kritisiert das EU-Parlament u.a., dass der Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu langsam voranschreitet und fordert weitergehende Maßnahmen.



Dokumente

  EU-Parlament_Initiative_Deployment of infrastructure for alternative fuels in the European Union: Time to act!_180514

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“

Kurzdarstellung:

Das Gesetz soll die Versorgungssicherheit in Deutschland gewährleisten. Es zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und Lieferbeeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden.

Zu diesem Zweck und um Preisspitzen auszugleichen, sollen bestimmte Speicherfüllstände vorgegeben werden. Die in Deutschland tätigen Betreiber von Gasspeicheranlagen haben die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten und zu überwachen.

Die Nutzer von Gasspeicheranlagen haben die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen, anderenfalls werden sie ihnen entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Dieser lässt sie entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen oder kauft selber Gas ein.

Der Bereitstellungsmechanismus soll dazu führen, dass zum einen eine Hortung von Speicherkapazitäten vermieden wird und zum anderen eine Befüllung der gebuchten Speicherkapazitäten angereizt wird, heißt es in dem Entwurf.


Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ (15.03.2022)

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)“

Kurzdarstellung:

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz will die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützen. Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abzufedern, soll die bisher umfangreichste Reform des Wohngeldes drei Komponenten enthalten: erstens die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll, zweitens die Einführung einer Klimakomponente und drittens eine Anpassung der Wohngeldformel. Danach sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten, bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen.


Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)“ (11.10.2022)

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“

Kurzdarstellung:

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie soll erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben.

Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.




Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ (11.10.2022)

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Angesichts der gegenwärtigen Gaskrise sollen Betreiber von Kraftwerken oder Abfallbehandlungsanlagen künftig von Vorgaben beim Lärm- und Luftschutz abweichen dürfen. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine „zügige Durchführung von Verfahren“. Um Abläufe zu beschleunigen, werden zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen ermöglicht.

Konkret sieht der Entwurf im Fall einer Gasmangellage unter anderem Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor. So sollen bei einem Brennstoffwechsel durch Gasknappheit zum Beispiel Fristen zu Bekanntmachung verkürzt werden. Auch ist geplant, im Fall einer Gasmangellage auf Anzeige und Änderungsgenehmigung beim Brennstoffwechsel zu verzichten.

Auch Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und ein Überschreiten von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sollen zulässig sein, wenn infolge einer Gasmangellage unter anderem ein Brennstoffwechsel erforderlich ist oder die nötigen Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen, heißt es im Entwurf.


Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (20.09.2022)

 

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Agrardiesel-Steuerentlastung für unsere Landwirtschaft unverzichtbar“  

(24.03.24) Vergünstigungen sollen dauerhaft fortgeführt werden.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Die Zeitenwende auch auf See umsetzen – Befugnisse der Bundespolizei erweitern und der Bedrohungslage anpassen“  

(24.03.24) Schutz von LNG-Terminals und Windenergieanlagen.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Unsere Wirtschaft, unser Mittelstand – Keine kalten Enteignungen im Namen der sogenannten sozial-ökologischen Transformation“  

(24.03.24) Projekt soll unverzüglich beendet werden.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Ungenutzte Potenziale der Wärme aus Abwasser erschließen“  

(17.03.24) Wesentliche Option für eine klimaneutrale Wärmeversorgung.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Fachkräfteinitiative für die Fusionsforschung“  

(03.03.24) Bundesregierung soll ausreichende Anzahl hochrangig besetzter Lehrstühle in den relevanten Forschungsfeldern einrichten.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Für einen pragmatischen, innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Fusionskraftwerke in Deutschland und Europa“  

(03.03.24) Fusionskraftwerke sollen von Bestimmungen des Atomgesetzes ausgenommen werden.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Wirtschaftswende jetzt – Sofortprogramm für die deutsche Wirtschaft“  

(25.02.24) Senkung der Stromsteuer und Halbierung der Netzentgelte.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Landwirtschaft unterstützen statt ruinieren“  

(21.01.24) Agrardiesel-Steuerentlastung dauerhaft garantieren.



Kostenlose Registrierung

Um den Energiepolitischen Informationsdienst nutzen zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Bitte registrieren Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse. Diese Anmeldung ist vollständig kostenlos und zieht keine weiteren Verpflichtungen nach sich.

Jetzt kostenlos registrieren


 

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Anfrage „Kürzung der Fördermittel in der Batterieforschung“  

(24.03.24) Ausgabenentwicklung von Interesse.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Lkw-Maut in Deutschland“  

(24.03.24) Bundesregierung soll sich zu Ausweitung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen äußern.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Anfrage „Förderprogramm des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ´Nicht-öffentliche Schnellladeinfrastruktur für gewerbliche Unternehmen´“  

(24.03.24) Anzahl der Förderanträge von Interesse.

AfD/Bundestag: Parl. Anfrage „Ursachen der Energiekrise“  

(24.03.24) Bedeutung von Polen, Belarus und Ukraine hinterfragt.

AfD/Bundestag: Parl. Anfrage „Wirksamkeit der Zuschüsse zur Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen“  

(24.03.24) Bundesregierung soll sich zu Zielvorgaben für 2030 äußern.

Bundesregierung: Antwort auf die Parl. Anfrage der AfD „Windindustrieanlagen im Wald“  

(24.03.24) Insgesamt 2.370 Windenergieanlagen im Wald.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Umsetzungsstand der angekündigten Unterstützung für die Solarindustrie“  

(24.03.24) Regierung braucht mehr Zeit für die Antwort auf 77 Fragen.

Bundesregierung: Antwort auf die Parl. Anfrage der AfD „Ursachen der Energiekrise“  

(24.03.24) Russlands Angriff auf die Ukraine als maßgebliche Ursache.



Kostenlose Registrierung

Um den Energiepolitischen Informationsdienst nutzen zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Bitte registrieren Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse. Diese Anmeldung ist vollständig kostenlos und zieht keine weiteren Verpflichtungen nach sich.

Jetzt kostenlos registrieren


 

BMWi: Entwurf „Nationale Wasserstoffstrategie“  

(24.02.20)

Bundesregierung: "Klimaschutzprogramm 2030 zum Umsetzung des Klimaschutzplans 2050"  

(03.11.19)

Bundesregierung: Eckpunkte „Klimaschutzprogramm 2030“  

(20.09.19)

BMWi: „Aktionsplan Stromnetz“  

(14.08.18)



Kostenlose Registrierung

Um den Energiepolitischen Informationsdienst nutzen zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Bitte registrieren Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse. Diese Anmeldung ist vollständig kostenlos und zieht keine weiteren Verpflichtungen nach sich.

Jetzt kostenlos registrieren


 

Bundesregierung: Unterrichtung „Bericht zur Prüfung der Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit von Brutvögeln bei Windenergieanlagen an Land“  

(01.01.24) Methode soll 2024 eingeführt werden.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Energieeffizienz in Rechenzentren“  

(25.06.23) Rechenzentren verbrauchen 16 Milliarden Kilowattstunden.

Bundesregierung: Unterrichtung „Monitoringbericht der Bundesregierung zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich 2022“  

(15.01.23) EE-Ausbau geht zu langsam vor

Bundesregierung: Unterrichtung „Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern“  

(06.01.23) 119 Windenergieanlagen in Anlagenschutzbereichen.

Bundesregierung: Unterrichtung „Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz“  

(05.01.23) Anzahl der Emissionszertifikate überstieg 2021 vorgesehene jährliche Emissionsmenge.

Bundesregierung: Unterrichtung „Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken“  

(11.12.22) Rückstellungen in Höhe von rund 20 Milliarden Euro.

Expertenrat für Klimafragen: Unterrichtung „Gutachten zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen (Zweijahresgutachten 2022)“  

(18.11.22) Klima-Expertenrat mahnt Politik zu Paradigmenwechsel.

Bundesregierung: Unterrichtung „Haushaltsführung 2022 / Mitteilung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2022 i. V. m. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 664.661.000 Euro bei Kapitel 0903 Titel 518 03 – Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung und dem Betrieb von schwimmenden Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) zum Import von verflüssigtem Erdgas (LNG)“  

(18.11.22) Verpflichtungsermächtigung für LNG-Terminals.



Kostenlose Registrierung

Um den Energiepolitischen Informationsdienst nutzen zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Bitte registrieren Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse. Diese Anmeldung ist vollständig kostenlos und zieht keine weiteren Verpflichtungen nach sich.

Jetzt kostenlos registrieren